Regelwerk

Änderungstext

1. SigÄndG - Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes

Vom 4. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 1 vom 10.01.2005 S. 2)


Siehe Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind,  "9. "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sein,".

2. In § 3 wird die Angabe "der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizierung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten."

4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "schriftliche Belehrung auszuhändigen" werden durch die Wörter "Belehrung in Textform zu übermitteln" ersetzt.

b) Die Wörter "durch gesonderte Unterschrift" werden durch die Wörter "als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikats in Textform" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"Weitere Sperrungsgründe können vertraglich vereinbart werden."

6. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen.  "Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten über die Identität eines Signaturschlüssel-Inhabers auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Aufdeckung des Pseudonyms" durch die Wörter "Übermittlung der Daten" ersetzt.

7. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vergabe" die Wörter "und Sperrung" eingefügt.

8. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu hinterlegen. Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht."

Artikel 2
Änderung der Signaturverordnung

In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) werden die Wörter "schriftlich oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Signaturverordnung kann auf Grund der Ermächtigung des Signaturgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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