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Regelwerk

Änderungstext

JKomG - Justizkommunikationsgesetz
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz

Vom 22. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 837)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument".

b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

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§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung  " § 143 Anordnung der Aktenübermittlung".

c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

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§ 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke  " § 190 Einheitliche Zustellungsformulare".

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 298 Aktenausdruck

§ 298a Elektronische Akte".

f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente".

g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments".

h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 659 Vordrucke  " § 659 Formulare".

i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung  " § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung".

2. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Fall nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.  "(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2a. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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1. die in § 82 Abs. 2 und 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;  "1.
  1. die in § 82 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
  2. bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;".

b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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