Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BDBOS - Vorläufige Satzung der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 2. April 2007
(GMBl. Nr. 30 vom 30.06.2007 S. 615)



Aufgrund des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende vorläufige Satzung für die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS):

§ 1 Aufgabe der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Die Bundesanstalt hat nach § 2 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes die Aufgabe, im öffentlichen Interesse ein bundesweit einheitliches digitales Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.

§ 2 Sitz

Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 3 Organe

Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident sowie der Verwaltungsrat.

§ 4 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bundesanstalt werden vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern bestellt.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Mitglieder der Länder im Verwaltungsrat haben gemeinschaftlich das Vorschlagsrecht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Soweit nach Aufforderung des Bundesministeriums des Innern binnen vier Wochen kein gemeinschaftlicher Vorschlag erfolgt, kann jedes Mitglied der Länder im Verwaltungsrat einen Vorschlag unterbreiten, aus denen das Bundesministerium des Innern eine Kandidatin oder einen Kandidaten auswählt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und unterliegt hierbei der Überwachung des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und setzt die Ansprüche der Bundesanstalt gegen Dritte, insbesondere gegen die Vertragspartner der Bundesanstalt, durch.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident beachtet beim Abschluss von Einzelverträgen aufgrund von Rahmenverträgen, insbesondere aufgrund des Systemliefervertrages, die g 8 und 9 des Verwaltungsabkommens nach § 7 des BDBOS-Gesetzes (Verwaltungsabkommen). Die Präsidentin oder der Präsident darf von dem in § 8 Abs. 1 bis 8 des Verwaltungsabkommens festgelegten Einzelabrufverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 8 Abs. 11 und 12 des Verwaltungsabkommens) abweichen

  1. zur Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung der Bundesanstalt innerhalb der Vorgaben des Wirtschaftsplans;
  2. bei Abschluss von Verträgen, deren geschätzte Auftragswerte jeweils 250 000 Euro ohne Uinsatzsteuer nicht überschreiten;
  3. bei besonderer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat oder
  4. in dringlichen Fällen.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Gesamtzahl der Basisstationen und der Landesbasisstationen für die Landesgebiete halbjährlich zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres mit bindender Wirkung für die Finanzierung des Digitalfunk BOS im jeweils nächsten Halbjahr nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens verbindlich fest. Nach Abschluss des bundesweiten Aufbaus des Digitalfunk BOS trifft sie oder er die Feststellung jährlich zum Stichtag 1. Januar mit Wirkung für das Geschäftsjahr nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Anordnungen nach § 15 des BDBOS-Gesetzes und unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Verwaltungsrat halbjährlich, jeweils binnen zweier Monate nach Ende des Halbjahrs, über die Geschäftsführung zu berichten. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über tatsächliche und rechtliche Entwicklungen, die für die Zielerreichung der Bundesanstalt von grundsätzlicher Bedeutung sind.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Jedes Land benennt dem Bundesministerium des Innern ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein stellvertretendes Mitglied. Die Länder sollen als Mitglieder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bzw. Staatsrätinnen oder Staatsräte des Innern benennen. Das Bundesministerium des Innern bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Solange ein Land dem Verwaltungsabkommen noch nicht beigetreten ist, hat das von ihm benannte Mitglied Gaststatus. Mitglieder mit Gaststatus haben beratende Funktion. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Präsidentin oder des Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Er ist befugt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten Auskünfte über die Führung der Geschäfte zu verlangen. Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere in den folgenden Fällen:

  1. Wirtschaftsplan und seine Änderungen;
  2. Auswahl und Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers;
  3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten;
  4. Änderungen oder Neuerlass der Satzung;
  5. Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf den bundesweit einheitlichen Digitalfunk BOS oder erhebliche Teile hiervon haben können; erhebliche Auswirkungen liegen insbesondere dann vor, wenn sie den Digitalfunk BOS in mindestens zwei Ländern betreffen;
  6. Berichterstattung der Präsidentin oder des Präsidenten über Anordnungen nach § 15 des BDBOS-Gesetzes;
  7. Gründung von und Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 der Bundeshaushaltsordnung;
  8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung;
  9. wesentliche Verträge für den Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS und ihre Änderung oder Kündigung;
  10. Billigung der nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens durch die Präsidentin oder den Präsidenten ermittelten erforderlichen Anzahl der Basisstationen für den Standard GAN;
  11. Verwendung des Jahresergebnisses;
  12. Aufteilung von Kosten für Rückbaumaßnahmen zwischen Bund und Ländern;
  13. soweit sich der Verwaltungsrat die Zustimmung zu einer grundsätzlichen Angelegenheit generell oder im Einzelfall durch Beschluss vorbehalten hat.

(3) Der Verwaltungsrat soll die Einführungsplanung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsabkommens in seiner konstituierenden Sitzung für verbindlich erklären.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten im Einzelfall über eine abweichende Verwendung oder Verrechnung von Regressleistungen Dritter nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 4 des Verwaltungsabkommens.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und die Präsidentin oder der Präsident kann unter Angabe eines konkreten Vorschlags zur Tagesordnung mit Begründung verlangen, dass sich der Verwaltungsrat mit einer Angelegenheit der Bundesanstalt befasst.

(6) Vor dem Abschluss eines internationalen Abkommens durch das Bundesministerium des Innern, mit dem einem ausländischen Staat die Mitnutzung des Digitalfunk BOS gestattet wird, wird der Verwaltungsrat beteiligt.

(7) Der Verwaltungsrat kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten aus gegebenem Anlass einen außerordentlichen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Der Bericht ist grundsätzlich schriftlich zu erstatten.

§ 7 Beschlüsse des Verwaltungsrats, Stimmverteilung

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen alle ihm gesetzlich oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben folgende Stimmen: Der Bund hat 30 Stimmen. Die Anzahl der Stimmen eines Landes berechnet sich aus dem Anteil des Landes, der sich nach dem Königsteiner Schlüssel nach § 15 Abs. 3 des Verwaltungsabkommens im Verhältnis zu allen anderen Ländern, einschließlich der Länder, die das Verwaltungsabkommen noch nicht unterzeichnet haben, ergibt, multipliziert mit 0,7 und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Jedes Land hat mindestens eine Stimme im Verwaltungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Stimmen der Länder sowie die Gesamtzahl der Stimmen zu Beginn des Geschäftsjahres und bei Beitritt eines Landes zum Verwaltungsabkommen fest.

(3) Soweit durch Beschluss des Verwaltungsrats nach § 15 Abs. 5 des Verwaltungsabkommens die Kostenanteile einzelner oder aller Länder geändert werden, muss die Aufteilung der Stimmen der betreffenden Länder entsprechend der veränderten Kostentragungslast angepasst werden. Jedes Land erhält so viele Stimmen, wie es seinem Anteil an der Kostentragung durch Allgemeine Finanzierungsbeiträge nach § 15 des Verwaltungsabkommens entspricht.

(4) Im Jahr 2007 ergeben sich nach Absatz 2 für den Bund und die Länder jeweils ab ihrem Beitritt zum Verwaltungsabkommen die folgenden Stimmen:

  Stimmen
Baden-Württemberg 9
Bayern 10
Berlin 3
Brandenburg 2
Bremen 1
Hamburg 2
Hessen 5
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 7
Nordrhein-Westfalen 15
Rheinland-Pfalz 3
Saarland 1
Sachsen 4
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 2
Bund 30

(5) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, kommen Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit seiner Stimmen und mit der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats zustande. Die

dem Bund oder einem Land zustehenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.

(6) In den folgenden Fällen bedarf ein Beschluss des Verwaltungsrats für seine Wirksamkeit der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates:

  1. Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 lit. a, c und g;
  2. Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 lit. e, wenn diese Auswirkungen auf die vom Bund nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zu finanzierenden Teile des Digitalfunk BOS oder erhebliche Teile hiervon haben können.

(7) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 lit. d, j und 1 bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen.

(8) Beschlüsse, die den Einsatz von Haushaltsmitteln des Bundes oder der Länder über die Veranschlagungen im Wirtschaftsplan oder in der mittelfristigen Planung (g 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes) hinaus erforderlich machen, können nur einstimmig getroffen werden.

(9) Bei Beschlüssen nach § 6 Abs. 2 lit. h, welche die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Ansprüchen betreffen, die der Bundesanstalt nach dem Verwaltungsabkommen gegen eine oder mehrere Gebietskörperschaften zustehen, insbesondere Ansprüche auf Allgemeine oder Spezifische Finanzierungsbeiträge, hat das Mitglied einer hiervon betroffenen Gebietskörperschaft kein Stimmrecht.

§ 8 Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats

Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft den Verwaltungsrat mindestens halbjährlich ein. Tagungsort ist, sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen einen anderen Ort bestimmt, der Sitz der Bundesanstalt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats ein, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens ein Drittel der Stimmen im Verwaltungsrat vertreten, dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und unter Beifügung einer Begründung für den besonderen Eilbedarf beantragen.

(3) Die Einladung zur Sitzung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung soll den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens vier Wochen vor der Sitzung zugehen. Die Beschlussvorlagen sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung übersandt werden. In dringenden Fällen können die Fristen verkürzt werden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung. Ist auch die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Sitzung leitet. Diese Wahl leitet das Mitglied des Verwaltungsrats mit dem höchsten Lebensalter.

(5) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist durch die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter festzustellen.

(6) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann mit der in Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit hierauf in der Einladung für diese Sitzung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(7) Auf Beschluss des Verwaltungsrats können Sachverständige zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung und der Wortlaut der förmlichen Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Verwaltungsratsmitgliedern und der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich bekannt zu geben. Diese sind berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat, für deren Wahrung der Eingang ihres Schreibens bei der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter maßgeblich ist, Klarstellungen oder Richtigstellungen zur Niederschrift zu Protokoll zu geben. Diese Änderungen sind mit der Endfassung der Niederschrift zu verteilen.

(9) Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Zustimmung der Mitglieder auf schriftlichem oder elektronischem Wege einholen (Umlaufverfahren). Ein Beschluss des Verwaltungsrats kann nicht im Wege des Umlaufs entschieden werden, soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats dem Umlaufverfahren schriftlich oder elektronisch gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats widerspricht und eine mündliche Behandlung der Angelegenheit im Verwaltungsrat fordert. Die Fristen für den Widerspruch und die Stimmabgabe sind zusammen mit der Übermittlung der Beschlussvorlage anzugeben und dürfen nicht weniger als 14 Tage betragen. In dringenden Fällen können die Fristen verkürzt werden.

§ 10 Gremien des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nach seinem Ermessen ständige oder zeitweilige Gremien bilden. Die

Gremien unterstützen den Verwaltungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und können ihm Empfehlungen geben.

(2) Mitglieder der Gremien können sowohl Mitglieder des Verwaltungsrats als auch von diesen benannte Bedienstete des Bundes oder der Länder sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm beauftragter Mitarbeiter der Bundesanstalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Gremien teilzunehmen.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 3.

§ 11 Wirtschaftsplan

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Dieser umfasst:

Im Investitions- und Finanzplan werden die Finanzierungsbeiträge unter Ausweisung der investiven Anteile dargestellt.

(2) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident übersendet den Entwurf des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr den Ländern und dem Bund zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. März des vorangehenden Jahres.

§ 12 Buchführung, Rechnungslegung

(1) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Geschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme ersichtlich zu machen. Alle buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Anordnung zur Buchung und Zahlung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Handelsrechts, beachtet worden sind. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Prüfungsbericht an den Verwaltungsrat zu berichten.

(4) Der Verwaltungsrat wählt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer aus. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers durch den Verwaltungsrat muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof erfolgen.

(5) Der Verwaltungsrat stellt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Die Entlastung ist dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die endgültigen Allgemeinen und Spezifischen Finanzierungsbeiträge nach Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Billigung durch den Verwaltungsrat fest und rechnet diese ab. Sie oder er hat dabei auf Verlangen Aufwendungen von Bund und Ländern für abgeordnetes Personal in Abzug zu bringen.

(7) § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

§ 13 Kassenwesen und Mittelabruf

(1) Die Bundesanstalt nutzt das Kassenwesen des Bundes und ordnet die Zahlung über eine Bundeskasse an.

(2) Bund und Länder stellen zu Beginn eines Geschäftsjahres der Bundesanstalt alle nach dem Wirtschaftsplan oder aufgrund von Einzelabrufen vorgesehenen Mittel für die Allgemeinen und Spezifischen Finanzierungsbeiträge bereit und ermächtigen die Bundesanstalt, die bereitgestellten Mittel je nach dem Finanzierungsbedarf der Bundesanstalt in Anspruch zu nehmen. Die Gebietskörperschaften erteilen der Bundesanstalt die Ermächtigung, die entsprechenden Beträge über eine Bundeskasse bei den Landeskassen zum jeweiligen Fälligkeitstermin einzuziehen (Einzugsermächtigungsverfahren). Die Bundesanstalt kündigt den Lastschriftcinzug mindestens eine Woche im Voraus gegenüber der jeweiligen Gebietskörperschaft an.

(3) Die Bundesanstalt übersendet dem Bund und den Ländern Rechnungsnachweise als Beleg über ihre Finanzierungsbeiträge.

§ 14 Dienstsiegel

Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".

§ 15 Anwendung des Haushaltsrechts, Korruptionsprävention

(1) Soweit in § 12 des BDBOS-Gesetzes die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung vorgesehen ist, gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 (BAnz Nr. 148, S.17745) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese vorläufige Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der nach § 6 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom Verwaltungsrat zu erlassenden Satzung außer Kraft.

(2) Auch soweit dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, gelten bis zum Inkrafttreten der nach § 6 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom Verwaltungsrat zu erlassenden Satzung für die Bundesanstalt und ihre Organe ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzring im Vorgriff auf den geplanten Abschluss eines Verwaltungsabkommens bereits die für die Bundesanstalt und ihre Organe maßgeblichen Bestimmungen des Entwurfs des Verwaltungsabkommens. Maßgeblich ist der Entwurf des "Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" vom 14. März 2007.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion