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BSI-KostV - BSI-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Vom 3. März 2005
(BGBl. I Nr. 15 vom 10.03.2005 S. 519; 07.08.2013 S. 3154 13 / 13a; 18.07.2016 S. 1666aufgehoben)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.
(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 3 Berechnung der Gebühren 13
(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.
(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.
§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht 13
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 13 (zu § 2 Abs. 1) |
Gebührentatbestand | Gebühren in Euro | ||
I. | Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) | ||
1. | Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSIIT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken | ||
1.1 | Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen | ||
1.1.1 | Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC | ||
In der Produktklasse I
(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z.B. Chipkarten-Lesegeräte) |
|||
CC | ITSEC | ||
EAL 1 | 1200 | ||
EAL 2 | E 1 | 2380 | |
EAL 3 | E 2 | 3670 | |
EAL 4 | E 3 | 4670 | |
EAL 5 | E 4 | 6210 | |
EAL 6 | E 5 | 8290 | |
EAL 7 | E 6 | 10920 | |
In der Produktklasse II
(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z.B. PC-Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware) |
|||
CC | ITSEC | ||
EAL 1 | 1700 | ||
EAL 2 | E 1 | 3080 | |
EAL 3 | E 2 | 5250 | |
EAL 4 | E 3 | 6790 | |
EAL 5 | E 4 | 8840 | |
EAL 6 | E 5 | 11670 | |
EAL 7 | E 6 | 15050 | |
In der Produktklasse III
(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z.B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-Hardware und Betriebssysteme, Firewalls) |
|||
CC | ITSEC | ||
EAL 1 | 2780 | ||
EAL 2 | E 1 | 4130 | |
EAL 3 | E 2 | 6500 | |
EAL 4 | E 3 | 9040 | |
EAL 5 | E 4 | 12170 | |
EAL 6 | E 5 | 16050 | |
EAL 7 | E 6 | 20420 | |
1.1.2 | Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung | 500 | |
1.1.3 | Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)
Grundgebühr, |
280 |
|
1.1.4 | Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)
Grundgebühr, |
800 |
|
1.1.5 | Zertifizierung von Schutzprofilen | gebühren- und auslagenfrei bis 12/2006 | |
1.1.6 | Produktzertifizierungen (z.B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken | ||
1.1.7 | Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien) | ||
Basis-Akkreditierung | 3150 | ||
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage 7 | 7350 | ||
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle | 2250 | ||
Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer | 1700 | ||
In-House Workshop in der Prüfstelle | auf Anfrage | ||
1.1.8 | Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen | ||
Grundgebühr bei Vertragsabschluss | 3000 | ||
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: | |||
Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 200 | ||
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages | 1500 | ||
1.2 | Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs) | ||
1.2.1 | IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch | ||
Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer | 1800 | ||
Veröffentlichung von Selbsterklärungen | 45 | ||
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates | 2500 | ||
1.2.2 | Zertifizierung von CAs | ||
- Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb | 400 | ||
- Re-Zertifizierung und laufender Betrieb | 250 | ||
2. | Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) | ||
2.1 | Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung
Nach Aufwand entspr. VII |
||
2.2 | Abstrahlprüfungen
Nach Aufwand entspr. VII |
||
2.3 | Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII | ||
2.4 | Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII | ||
3. | Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z.B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |
||
II. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |
||
III. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |
||
IV. | Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |
||
V. | Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen | Kosten auf Anfrage | |
VI. | Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII |
bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens | |
VII. | Gebührensätze | ||
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes |
84 pro Stunde
68 pro Stunde 54 pro Stunde |
(Stand: 08.10.2019)
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