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Regelwerk, Anlagentechnik

BSI-KostV - BSI-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Vom 3. März 2005
(BGBl. I Nr. 15 vom 10.03.2005 S. 519; 07.08.2013 S. 3154 13 / 13a; 18.07.2016 S. 1666aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung BGebG - Bundesgebührengesetz

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich 13

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren und Auslagen 13

(1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 3 Berechnung der Gebühren 13

(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
  2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.

§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht 13

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis  Anlage 13
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
I. Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)  
1. Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSIIT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken  
1.1 Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen  
1.1.1 Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC  
In der Produktklasse I

(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z.B. Chipkarten-Lesegeräte)

 
CC ITSEC  
EAL 1   1200
EAL 2 E 1 2380
EAL 3 E 2 3670
EAL 4 E 3 4670
EAL 5 E 4 6210
EAL 6 E 5 8290
EAL 7 E 6 10920
In der Produktklasse II

(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z.B. PC-Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)

 
CC ITSEC  
EAL 1   1700
EAL 2 E 1 3080
EAL 3 E 2 5250
EAL 4 E 3 6790
EAL 5 E 4 8840
EAL 6 E 5 11670
EAL 7 E 6 15050
In der Produktklasse III

(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z.B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-Hardware und Betriebssysteme, Firewalls)

 
CC ITSEC  
EAL 1   2780
EAL 2 E 1 4130
EAL 3 E 2 6500
EAL 4 E 3 9040
EAL 5 E 4 12170
EAL 6 E 5 16050
EAL 7 E 6 20420
1.1.2 Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung 500
1.1.3 Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)

Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII

 

280

1.1.4 Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)

Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII

 

800

1.1.5 Zertifizierung von Schutzprofilen gebühren- und auslagenfrei bis 12/2006
1.1.6 Produktzertifizierungen (z.B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken  
1.1.7 Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien)  
Basis-Akkreditierung 3150
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage 7 7350
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle 2250
Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer 1700
In-House Workshop in der Prüfstelle auf Anfrage
1.1.8 Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen  
Grundgebühr bei Vertragsabschluss 3000
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat:  
Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII 200
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages 1500
1.2 Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs)  
1.2.1 IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch  
Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer 1800
Veröffentlichung von Selbsterklärungen 45
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates 2500
1.2.2 Zertifizierung von CAs  
- Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb 400
- Re-Zertifizierung und laufender Betrieb 250
2. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)  
2.1 Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung

Nach Aufwand entspr. VII

 
2.2 Abstrahlprüfungen

Nach Aufwand entspr. VII

 
2.3 Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII  
2.4 Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII  
3. Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z.B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG

Nach Aufwand entspr. VII

 
II. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG

Nach Aufwand entspr. VII

 
III. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG

Nach Aufwand entspr. VII

 
IV. Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG

Nach Aufwand entspr. VII

 
V. Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen Kosten auf Anfrage
VI. Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO

Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII

bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens
VII. Gebührensätze  
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes

1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes

1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes

84 pro Stunde

68 pro Stunde

54 pro Stunde

*)

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