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Messgeräte für Elektrizität Anlage 20 07(zu § 7k)

vgl.: Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, Anhang V

Abschnitt 1
Elektrizitätszähler

Teil 1
EG - Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.

Anmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf Messwandler.

1.2 Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG wird vorgeschrieben, dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitätszähler (Messwandlerzähler) der Klasse B oder C angehören müssen.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2
Innerstaatlichen Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für die Teil 1 gilt:

2 Aufschriften

2.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein

"Kilowattstunden" (kWh) oder "Megawattstunden" (MWh),

"Kilovarstunden" (kvarh) oder "Megavarstunden" (Mvarh),

"Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder "Megavoltamperestunden" (MVAh),

2.1.1 Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z.B. in der Form 10 (40) a für einen Zähler mit einer Nennstromstärke von 10 a und einer Grenzstromstärke von 40 A.

2.1.2 Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind, die Aufschrift "Für Voreilung" oder "Für Nacheilung" oder "Für negativen Blindstrom" oder "Für positiven Blindstrom" oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszählern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch entsprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.

2.1.3 Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift "Messwandlerzähler" gekennzeichnet sein.

2.2 Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes, müssen angebracht sein

  1. auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild) oder
  2. auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.

2.3 Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch auf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.

2.3.1 Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen angebracht sein.

2.3.2 Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.

2.4 Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Länge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am Zähler bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.

2.5 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.

2.5.1 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des Überverbrauchs angegeben sein.

3 Fehlergrenzen

3.1 Allgemeines

Die Fehler eines Zählers müssen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und 3.3 festgesetzten Beträge einhalten und dürfen nicht sämtlich nach derselben Richtung die Hälfte dieser Beträge überschreiten.

3.2 Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom

3.2.1 Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten für die Nennfrequenz.

3.2.2 In den nachstehenden Tabellen bedeuten

3.2.3 Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler

Stromstärke cos Φ Zählerart

E = Einphasen
M = Mehrphasenzähler

Belastungsart
bei Mehrphasenzählern
Eichfehlergrenzen

in %

unmittelbar
angeschlossene Zähler
Messwandlerzähler
a) b)
0,05 Ib 1 E, M symmetrisch 4,0 0,2 2,5
0,1 Ib bis Imax 1 E, M symmetrisch 3,0 0,2 2,0
0,2 Ibbis Ib 1 M einseitig*) 3,5 0,3 2,5
0,1 Ib 0,5 E, M symmetrisch 5,0 0,3 4,0
0,2 Ib bis Imax 0,5 E, M symmetrisch 4,0 0,3 2,5
Ib 0,5 M einseitig*) 5,0 0,4 4,0
0,2 Ib 0,25 E, M symmetrisch - 0,5 5,0

*) bei symmetrischem Spannungsdreieck

  1. Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.
  2. Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.

3.2.4 Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler

Stromstärke sin Φ Zählerart

E = Einphasen
M = Mehrphasenzähler

Belastungsart
bei Mehrphasenzählern
Eichfehlergrenzen in %
unmittelbar
angeschlossene Zähler
Messwandlerzähler
0,1 Ib 1 E, M symmetrisch 5,0 4,0
0,2 Ib bis Imax 1 E, M symmetrisch 4,0 3,0
0,2 Ib bis Ib 1 M einseitig*) 6,0 5,0
0,5 Ib bis Imax 0,5 E, M symmetrisch 4,0 3,0
Ib 0,5 M einseitig*) 6,0 5,0

*) bei symmetrischem Spannungsdreieck

3.2.5 Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler

Stromstärke Leistungsfaktor
cos Φ
Eichfehlergrenzen

in %

0,1 Ib 1 und 0 5,0
0,2 Ibbis Imax 1 und 0 4,0
0,5 Ib 0,87 und 0,5 5,0

3.3 Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler

3.3.1 Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:

Leistung P 0,05 Pb 0,1 Pb 0,5 Pb 1,0 Pb 1,25 Pb
Fehlergrenzen in % 9 6 3 3 4

3.3.2 Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel ergibt.

3.3.3 Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.

4 Stempelstellen

Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.

5 Übergangsvorschriften

Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.

Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für

Abschnitt 2
Messwandler für Elektrizitätszähler

1 Zulassung

Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Messwandler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung:

1.1 Stromwandler,

1.2 Spannungswandler,

1.3 kombinierter Wandler als Zusammenbau eines Stromwandlers und eines Spannungswandlers in einem gemeinsamen Gehäuse.

2 Aufschriften

2.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Wandler oder auf einem mit ihm fest verbundenen Schild angegeben sein:

2.2 Bei Stromwandlern mit mehreren Kernen oder Spannungswandlern mit mehreren Sekundärwicklungen müssen die Leistungsschilder die Angaben nach Nummer 2.1 für jeden Kern oder jede Sekundärwicklung enthalten. Die Zuordnung muss eindeutig gekennzeichnet sein.

2.3 Die Anschlüsse der Primär- und Sekundärwicklungen müssen mit eindeutigen Bezeichnungen versehen sein.

3 Fehlergrenzen

3.1 Stromwandler

3.1.1 Jeder Stromwandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden Eichfehlergrenzen einhalten:

Klas-
sen-
zeich-
en
Eichfehlergrenzen in Abhängigkeit von Prozentwerten der Nennstromstärke
Stromfehler Fi in % Fehlwinkel δi
        in Minuten in crad
100* 20 5 1 100* 20 5 1 100* 20 5 1
0,1** 0,1 0,2 0,4 - 5 8 15 - 0,15 0,24 0,45 -
0,2** 0,2 0,35 0,75 - 10 15 30 - 0,3 0,45 0,9 -
0,5** 0,5 0,75 1,5 - 30 45 90 - 0,9 1,35 2,7 -
0,2 S 0,2 0,2 0,35 0,75 10 10 15 30 0,3 0,3 0,45 0,9
0,5 S 0,5 0,5 0,75 1,5 30 30 45 90 0,9 0,9 1,35 2,7
* zusätzlich 150 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 150 %
zusätzlich 200 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 200 % bzw. G
zusätzlich 120 bei den übrigen Klassenbezeichnungen

** auch ext. 150 % und ext. 200 % = G

3.1.2 Die Grenzen für Stromfehler und Fehlwinkel müssen bei Nennfrequenz für Nennleistungen über 2,5 Va bei Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 und für Nennleistungen kleiner oder gleich 2,5 Va bei Leistungen zwischen 1/2 und 1/1 der Nennleistung eingehalten werden. Als kleinster Wert der Prüfbelastung gilt 1 VA.

3.1.3 Der Bürdenleistungsfaktor ist 0,8 induktiv. Ist die bei der Nennstromstärke von der Bürde aufgenommene Leistung kleiner als 5 VA, so ist der Leistungsfaktor 1.

3.1.4 Bei Zusammenschaltung von Stromwandlern darf der Gesamtfehler der Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 (0,5 ext ..., 0,5 S) nicht überschreiten.

3.1.5 Bei Mehrkernstromwandlern muss jeder Kern seine Fehlergrenzen sowohl bei kurzgeschlossenen Sekundärwicklungen der übrigen Kerne als auch bei deren Nennbelastungen einhalten.

3.1.6 Die Verkehrsfehlergrenzen für die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die Klasse 0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5. Die Verkehrsfehlergrenzen der Klassen 0,2 S und 0,5 S betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5 S.

3.2 Spannungswandler

3.2.1 Jeder Spannungswandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden Eichfehlergrenzen einhalten:

  Eichfehlergrenzen bei den Prüfpunkten 80 - 100 - 120 % der Nennspannung
Klassenzeichen Spannungswinkel Fu in % Fehlwinkel δu
    in Minuten in crad
0,1 0,1 5 0,15
0,2 0,2 10 0,3
0,5 0,5 20 0,6

3.2.2 Die Grenzen für Spannungsfehler und Fehlwinkel müssen bei Nennfrequenz und für kapazitive Spannungswandler im Bereich von 99 % bis 101 % der Nennfrequenz bei Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 der Nennleistung und dem Leistungsfaktor 0,8 induktiv eingehalten werden. Ist die Nennleistung größer als 60 VA, muss die Fehlergrenze ab einer Leistung von 15 Va eingehalten werden.

3.2.3 Bei Spannungswandlern mit mehreren Sekundärwicklungen muss die Fehlergrenze von jeder Sekundärwicklung sowohl bei Leerlauf als auch bei Nennbelastung der übrigen Sekundärwicklungen eingehalten werden; ausgenommen ist hiervon eine Wicklung für Erdschlusserfassung, die bei allen Richtigkeitsprüfungen an anderen Sekundärwicklungen unbelastet bleibt.

3.2.4 Bei Zusammenschaltung von Spannungswandlern darf der Gesamtfehler der Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 nicht überschreiten.

3.2.5 Die Verkehrsfehlergrenzen für die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die Klasse 0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5.

3.3 Strom- und Spannungswandler im Zusammenbau

3.3.1 Beim Betrieb des Spannungswandlerteils mit 120 % der Nennspannung darf der Stromwandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze nicht überschreiten.

3.3.2 Beim Betrieb des Stromwandlerteils mit der thermischen Nenn-Dauerstromstärke darf der Spannungswandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze nicht überschreiten.

3.4 Die Fehlergrenzen gelten

3.4.1 für beliebige Einschaltdauer,

3.4.2 für einen Temperaturbereich der Umgebungstemperatur zwischen einem Höchstwert des 24Stundenmittels von 35 °C und einer niedrigsten Temperatur für Innenraumanlagen von - 5 °C und für Freiluftanlagen von - 25 °C,

3.4.3 bei Stromwandlern für

3.4.3.1 jede beliebige Lage der Anschlussleitungen, sofern in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist; hierbei braucht eine geringere Entfernung des Rückleiters, als sie aus Gründen der Isolation für die höchste Spannung für Betriebsmittel Um erforderlich ist, nicht berücksichtigt zu werden,

3.4.3.2 gekennzeichnete und geprüfte Anschlusszonen, die anzugeben sind, wenn zur Einhaltung der Fehlergrenzen eine größere Entfernung oder eine bestimmte Lage des Rückleiters erforderlich ist.

4 Stempelstellen

4.1 Auf dem Leistungsschild oder in dessen Nähe muss eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein.

4.2 Die Abdeckung der Sekundäranschlüsse muss gesichert werden können.

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