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Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Mess-
und Eich-Zuständigkeitsverordnung
Vom 28. Januar 2015
(GBl. Nr. 3 vom 27.02.2015 S. 95)
Es wird verordnet auf Grund von
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 407), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278, 287), im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Die Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2003 (GBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter ≫Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz≪ durch die Wörter ≫Mess- und Eichgesetz und nach dem Einheiten- und Zeitgesetz≪ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 wird nach dem Wort ≫Ravensburg≪ das Wort ≫Stuttgart≪ eingefügt und das Wort ≫Ulm≪ durch das Wort ≫Dornstadt≪ ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter ≫ § 6 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und von § 16 des Eichgesetzes≪ durch die Wörter ≫ § 9 des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie von § 48 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes≪ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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