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Regelwerk

Synopse zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015

Stand März 2015
BAuA




BetrSichV 2002 BetrSichV 2015
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit

§ 1 (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes soweit es sich handelt um

§ 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,

2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie

3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.

(Anm.: Neuer Begriff "Verwendung" anstelle "Bereitstellung" und "Benutzung";
überwachungsbedürftige Anlagen werden im Anwendungsbereich nicht mehr einzeln aufgeführt, nur noch Verweis auf Anhang 2;
Klarstellung des Schutzzieles des Drittschutzes (Schutz "anderer Personen"))

§ 1 (2) Nummer 1

1.

a) Dampfkesselanlagen,

b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

c) Füllanlagen,

d) Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

die

aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,

bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne

des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder

cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie

87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar?Liter sind oder beinhalten,

Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,

b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,

c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dassin ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt

werden:

aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,

cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,

d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG)Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:

aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,

bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben,

cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,

dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder

ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder

c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar Liter.

2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,

b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,

c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,

d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,

e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.

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