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Regelwerk

AfR - Geschäftsordnung des Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen *

Vom 12. April 2007
(BAnz. Nr. 108 vom 15.06.2007 S. 6029)



  § 1 Aufgaben

(1) Der AfR berät die Bundesregierung nach Maßgabe der Rohrfernleitungsverordnung, insbesondere in technischen Fragen, die den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen betreffen.

(2) Er schlägt unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vor.

(3) Der AfR ist befugt, die von ihm vorzuschlagenden Technischen Regeln mit der Kommission für Anlagensicherheit abzustimmen, soweit sie gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) die Zuständigkeit der Kommission betreffen.

(4) Der AfR erarbeitet Technische Regeln, die widerspruchsfrei zu den Anforderungen des Arbeitsschutzes sind.

(5) Der AfR überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach 5 Jahren, ob die veröffentlichten Technischen Regeln weiterhin dem Stand der Technik entsprechen.

(6) Der AfR ist befugt, Stellungnahmen, Auswertungen und Interpretationen, Leitfäden sowie Handlungsempfehlungen zu verabschieden und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zu veröffentlichen.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des AfR werden vom BMU berufen.

(2) Die Mitgliedschaft im AfR ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätzlich keine Vertretung zulässt. Im Verhinderungsfalle kann sich die/der Vorsitzende vertreten lassen. Verhinderte Mitglieder des Ausschusses haben die Möglichkeit Vertreter-/innen der jeweils betroffenen und für den Berufungsvorschlag zuständigen Institutionen zur Teilnahme im Gaststatus zu benennen. Ein Stimmrecht für die Vertreter-/innen im Gaststatus besteht nicht. Die erforderliche Informationsübermittlung ist von den jeweils beteiligten Experten sicherzustellen. Die Mitglieder des AfR sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von 5 Jahren. Eine Berufungsperiode endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung zur nächsten Berufungsperiode. Die Mitgliedschaft erlischt bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, bei Aufgabenwechsel, sonst nach fünf Jahren. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge ist möglich. Das BMU kann das Mitglied abberufen, wenn aus anderen Gründen eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist.

(4) Das BMU kann Vertreter-/innen zu den Sitzungen des AfR entsenden. Sie haben das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedes des AfR kann die/der Vorsitzende mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und im Einvernehmen mit dem BMU weitere fachkundige Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Die Gäste sind nicht stimmberechtigt.

(6) Für den AfR sowie seine Gremien findet das Gesetz über die Berufung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes Anwendung.

§ 3 Vorsitz

(1) Der AfR wählt in seiner konstituierenden Sitzung die/den Vorsitzende(n) und eine (n) Stellvertreterin (er) für die Dauer einer Berufungsperiode aus seiner Mitte. Die/der Vorsitzende sowie die/ der Stellvertreterin(er) sollen zur Wahrung einer größtmöglichen Pluralität jeweils unterschiedlichen beteiligten Kreisen angehören. Eine anschließende Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal möglich. Die Wahl bedarf der Zustimmung des BMU. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit führen die gewählten Personen ihre Amter bis zur Neuwahl weiter.

(2) Zur/ zum Vorsitzenden ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht kein(e) Kandidat(in) die absolute Mehrheit der Stimmen ist ein zweiter Wahlgang nach gleichem Stimmenzählverfahren erforderlich. Wird ein dritter Wahlgang notwendig, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Zum(r) Stellvertreter(in) ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Kommt eine solche Mehrheit der Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Vor Ablauf der Wahlzeit können die/der Vorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des AfR von ihren Amtern entbunden werden.

(5) Die/der Vorsitzende kann an den Sitzungen der Gremien ( § 4) teilnehmen.

§ 4 Gremien des Ausschusses

(1) Im Einvernehmen mit dem BMU kann der AfR Arbeitsgremien (Gremien) für zeitlich begrenzte Aufgaben bilden.

(2) Der/die Vorsitzende eines Gremiums (Obfrau/Obmann) wird vom AfR im Eivernehmen mit dem BMU bestimmt. Diese Funktion können nur Ausschussmitglieder übernehmen.

(3) Zur Unterstützung der Gremienarbeit kann die/der Obfrau/-mann nach Unterrichtung der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle des AfR weitere Fachleute regelmäßig oder zur Behandlung bestimmter Fachfragen hinzuziehen.

(4) § 2 Abs. 2, 4 u. 6, § 5 Abs. 3 und § 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Obleute der Gremien sind im Ausschuss berichtspflichtig. Sie legen die Arbeitsergebnisse und Niederschriften ihres Gremiums dem AfR über die Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlussfassung vor.

§ 5 Sitzungen

(1) Der AfR legt Ort und Zeit seiner Sitzungen fest.

(2) Die/der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich ein. Auf Verlangen des BMU oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat die/der Vorsitzende den AfR einzuberufen.

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