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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 6. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 44 vom 10.10.2008 S. 1918)
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "durch Sachverständige" durch die Wörter "von Rohrfernleitungsanlagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "von Rohrfernleitungsanlagen" eingefügt und das Wort "Sachverständige" durch die Wörter "Prüfstellen nach § 6" ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort "Schadensfällen" die Angabe "nach § 7" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Sachverständige06
Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (jetzt BetrSichV) vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Inkrafttreten einer auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Die in diesen Vorschriften genannten Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heranzuziehen. |
" § 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation. (2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist. (3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:
(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlichtechnischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen. (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen. (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "beraten" das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen."
(Stand: 23.07.2018)
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