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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Vom 21. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 41 vom 27.10.2015 S. 1786)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011, 2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. GPSGV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter " § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter " § 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.

3. In § 2 Nummer 24a werden die Wörter "Spielzeug sind" durch die Wörter "sind Spielzeug" ersetzt und nach der Angabe "14 Jahren" die Wörter "zum Spielen" durch die Wörter "für den Gebrauch beim Spielen" ersetzt.

4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. "Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen."

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden. "(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des S. 49) geändert worden ist. Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "die mit der Verwendung des Spielzeugs" das Wort "verbundenen" durch das Wort "verbunden" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
  1. 0,7 µg Blei,
  2. 0,2 µg Antimon,
  3. 0,1 µg Arsen,
  4. 25,0 µg Barium,
  5. 0,5 µg Quecksilber.
"Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
  1. 0,7 µg Blei,
  2. 25,0 µg Barium."

7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2009/48/EG" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug" gestrichen.

8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Rates" folgende Wörter eingefügt:

"über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates".

9. § 15

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