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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Vom 9. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 23 vom 12.07.2018 S. 1093)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

(gültig ab 28.10.2018)

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2

Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.

werden aufgehoben.

b) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 1 und 2.

2. § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder "5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2018 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/38 (ABl. L 110 vom 27.04.2017 S. 6) geändert worden ist.

ID: 181173

ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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