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Regelwerk

PrüfKostenV - Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Vom 23. November 1992
(BGBl. I 1992 S. 1944; 1996 S. 611; 2001 S. 2046, S. 3473; 31.10.2003 S. 2105; 06.01.2004 S. 2)
Gl.-Nr.: 7102-46-1



Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Die technischen Überwachungsorganisationen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)) erheben Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes:

  1. Dampfkesselanlagen,
  2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen,
  3. Aufzugsanlagen,
  4. Acetylenanlagen,
  5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten,
  6. elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

§ 2

Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit sind nicht anzuwenden.

§ 3

Vom Gebührenschuldner werden nur folgende Auslagen erhoben:

  1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,
  2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den Sachverständigen zu gewährende Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz).

Werden von einem Sachverständigen auf einer Reise Prüfungen bei mehreren Betreibern durchgeführt, so sind diese mit der Reisekostenvergütung nach billigem Ermessen anteilig zu belasten. Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1012), außer Kraft.

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  Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen Anhang I

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden

1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.
Die Grundgebühr besteht aus
  1. der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,
  2. dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
  3. dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
  4. dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
  5. dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Leistzungsgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt in Euro
  bis 100 m2 Heizfläche 1,64·H + 59,61,
- über 100 m2 bis 500 m2 Heizfläche 0,67·H + 153,38,
- über 500 m2 bis 3.000 m2 Heizfläche 0,56·H + 204,33,
- über 3.000 m2   Heizfläche 0,51·H + 340,90,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der
elektrischen Leistung N in kW und beträgt in Euro
0,07·N + 59,61.
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 24,93 Euro.
1.1.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag 82,38 Euro.
1.1.5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb  
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 44,45 Euro
oder
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden

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