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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1224)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
a) Tragbare Feuerlöscher Entfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre1
10 Jahre1
b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthalten Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS
bP
5 Jahre1
10 Jahre1
ZÜS
bP
10 Jahre2
10 Jahre2
1) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.


Neu:

Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Druckanlage Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist
"7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS

bP

5 Jahre2, 3

10 Jahre2, 3

ZÜS

bP

5 Jahre2, 3, 4, 5

10 Jahre2, 3, 4, 5

1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.

2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

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(Stand: 08.06.2021)

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