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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Vom 2. Dezember 2025
(BGBl. I vom 05.12.2025 Nr. 302 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MaschinenDG - Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
" § 10 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft."
Artikel 3
'Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28e Absatz 3h
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Das Paketboten-Schutz-Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) wird wie folgt geändert:
Die Artikel 2, 4 und 5 Satz 2 werden gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2025) in Kraft.
EU-Rechtsakte:
ID: 252931
| ENDE |
(Stand: 15.12.2025)
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