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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 6. April 2016
(GVBl. II vom 12.04.2016 Nr. 18)



Auf Grund des § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 13 1) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Akkreditierung" durch die Wörter "Erteilung einer Befugnis" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Akkreditierung von Überwachungsstellen sowie Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen.

"(1) Die Erteilung der Befugnis und die Benennung für das Land Brandenburg nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) In den Fällen des § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit dem Antrag nach Absatz 1 auch darzulegen, aus welchem Grund die Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen sicherheitstechnisch angezeigt ist. Die Entscheidung darüber, ob die Benennung sicherheitstechnisch angezeigt ist, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde getroffen, die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständig ist."

c) Absatz 3

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Benennung von Prüfstellen von Unternehmen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei der für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist darzulegen, aus welchem Grund die Benennung der Prüfstelle sicherheitstechnisch angezeigt ist.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Datei führende Stelle" durch die Wörter "dateiführende Stelle" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Datei führende Stelle" durch die Wörter "dateiführende Stelle" ersetzt und das Wort "anlagenspezifischen" sowie die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Datei führenden Stelle" durch die Wörter "dateiführenden Stelle" und das Wort "Akkreditierung" durch die Wörter "erteilten Befugnis" ersetzt sowie das Wort "anlagenspezifischen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, ist sie verpflichtet, die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen der Datei führenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermitteln. "(2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 in der Anlagendatei zu erfassen sind, ist sie verpflichtet, diese Daten der dateiführenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermitteln."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte nach § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen nach § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes unverzüglich mitzuteilen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

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