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Regelwerk, Anlagentechnik

ZÜSVO - Verordnung der Landesregierung über zugelassene Überwachungsstellen
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Januar 2005
(GBl. Nr. 3 vom 08.02.2005 S. 102; 10.07.2018 S. 279 18)



§ 1 Anwendungsbereich 18

Diese Verordnung gilt für die Erteilung einer Befugnis und Benennung als zugelassene Überwachungsstelle, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch die Datei führende Stelle in einer Anlagendatei.

§ 2 Erteilung einer Befugnis und Benennung 18

(1) Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Erteilung der Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendatei für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.

(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für zugelassene Überwachungsstellen nach Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese die anlagenspezifischen Daten nach § 3 Abs. 1 der Anlagen, bei denen sie eine Prüfung nach §§ 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt haben, in einer eigenen Datei führen und den für die Durchführung der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden jederzeitigen Zugriff auf diese Daten ermöglichen.

§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 18

(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle spätestens vier Wochen nach dem tatsächlichen Prüfungstermin in der von dieser bestimmten Form zum Zweck der Erstellung und Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben den Anlagenschlüssel auf der Prüfbescheinigung zu vermerken.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen beteiligen sich an den Kosten zur Erstellung und Führung der Anlagendatei. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 festgelegt. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte nach § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen nach § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, damit diese die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungen treffen kann.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Sie haben die zuständige Behörde zeitnah zu benachrichtigen, falls eine Beseitigung der Mängel nicht erfolgt, damit die erforderlichen Maßnahmen hierfür getroffen werden können.

(5) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu übermitteln.

§ 4 Anlagendatei; Datei führende Stelle 18

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen zu überwachen.

(2) Datei führende Stelle nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ist die Landesanstalt für Umwelt BadenWürttemberg (LUBW).

(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu speichernden anlagenspezifischen Daten werden vom Umweltministerium bestimmt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht. Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit bestimmt werden, als sie zur Identifizierung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind.

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