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Regelwerk

Vertragsmuster zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Aufzugsanlagen in staatlichen Gebäuden und Anlagen

Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern Az.: II a 9-40333-001/97

Vom 22. Oktober 2003
(AllMBl. Nr. 16 vom 24.11.2003 S. 869; 01.04.2008 S. 212aufgehoben)



Die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 7. März 1983 (MABl S. 225), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. März 2003 (AllMBl. S. 59), eingeführten Vertragsmuster für die Wartung beziehungsweise Instandhaltung von Aufzugsanlagen wurden den geänderten Vorschriften angepasst.

Die Vertragsmuster werden durch die nachfolgenden Vertragsmuster ersetzt. Diese Änderung gilt für die Ausschreibung neuer Wartungs- beziehungsweise Instandhaltungsverträge.



.

Instandhaltungsvertrag 

Instandhaltungsvertrag 

Für Aufzüge

zwischen dem

Freistaat Bayern

vertreten durch ...............................................................................

(Ressortministerium)

dieses vertreten durch ................................................................................

(grundbesitzverwaltende Dienststelle)

nachfolgend "Auftraggeber" genannt und der

Firma ................................................................................

nachfolgend "Auftragnehmer" genannt.

1. Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit die Instandhaltung folgender Aufzüge im Gebäude

................................................................................

Bezeichnung und Anschrift)

1.1 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. ................................................................................

1.2 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. ................................................................................

1.3 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. ................................................................................

1.4 ................................................................................

1.5 ................................................................................

1.6 ................................................................................

1.7 ................................................................................

1.8 ................................................................................

2. Leistungen des Auftragnehmers

Die Instandhaltung umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Aufzugsanlage(n) und - sofern dem Auftragnehmer übertragen - die Entgegennahme der Notrufe und Befreiungsmaßnahmen nach Maßgabe der Nrn. 2.1 bis 2.11.

2.1 Die Inspektion umfasst

das regelmäßige Überprüfen aller Teile des Aufzugs auf einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit nach einer detaillierten Arbeitsanweisung des Auftragnehmers, wie

2.2 Die Wartung umfasst

2.2.1 die regelmäßige Pflege der Einrichtungen nach einer detaillierten Arbeitsanweisung des Auftragnehmers, wie

2.2.2 das regelmäßige Liefern und Auswechseln der dem Verschleiß unterliegenden Teile der elektrotechnischen und mechanischen Einrichtungen;

2.2.3 das Beseitigen von Störungen, möglichst umgehend, mindestens innerhalb von 24 Stunden (Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht gerechnet), nach deren Meldung an den Auftragnehmer, sofern nicht bei der Meldung eine andere Frist vereinbart wird.

2.3 Die Instandsetzung umfasst

2.3.1 das Liefern aller zur Störungsbeseitigung erforderlichen Ersatzteile,

2.3.2 das rechtzeitige Erneuern oder Ausbessern aller abgenutzten oder schadhaften Aufzugsteile, wie Auswechseln der Trag- und Reglerseile,

Es dürfen nur Originalersatzteile oder verbesserte Teile verwendet werden. Ausgebaute Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2.4 Die Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt

[ ] der Auftraggeber1

[ ] eine externe, ständig besetzte Notrufzentrale des Auftragnehmers entgegen

und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Die Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der Auftraggeber.

2.5 Die Befreiungsmaßnahmen führt

[ ] der Auftraggeber1

[ ] der Auftragnehmer1

durch.

2.6 Der Auftragnehmer stellt alle für die Durchführung der unter Nrn. 2.1 bis 2.5 genannten Arbeiten und Maßnahmen erforderlichen Arbeitsgeräte (wie Werkzeuge, Geräte, Leitern, Gerüste, Warnschilder zur Absicherung der Anlage usw.) und Hilfsmittel (wie Öle, Fette, Putzmaterialien, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe usw.).

2.7 Der Auftragnehmer stellt Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

[ ] Belastungsgewichte sind vom Auftragnehmer beizustellen.1

[ ] Belastungsgewichte werden vom Auftraggeber beigestellt.1

Soweit zulässig, kann bei den Hauptprüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten das vom TÜV Bayern-Sachsen entwickelte Prüfsystem ADIASYSTEM oder ein gleichwertiges zugelassenes Prüfsystem auf Kosten des Auftragnehmers eingesetzt werden.

2.8 Der Auftragnehmer führt je Aufzug Aufzeichnungen im Durchschreibeverfahren. Darin sind stichwortartig die durchgeführten Arbeiten, eingesetzte Ersatzteile, Angaben über Störungen und Mängel, Hinweise auf künftig notwendig werdende Reparaturen einzutragen.

Nach jeder Inspektion, Wartung, Störungsbeseitigung oder sonstigen Arbeit an der Anlage übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Durchschlag der Eintragungen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2.9 Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

§ 12 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden;

§ 15 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung der Prüfungen;

§ 18 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- und Schadensfall. Von allen Schreiben an Aufsichtsbehörden oder Überwachungsstellen ist der Auftraggeber mittels Durchschrift / Kopie zu informieren.

2.10 Mitteilungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Mängeln und Schäden an den Aufzugsanlagen, die ihm bei Durchführung der Instandhaltung bekannt werden, deren Beseitigung jedoch nicht unter seine Leistungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 fällt, unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die aufgrund von Änderungen der BetrSichV, der TRA, der Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger rechtsverbindlicher Anordnungen erforderlich werden.

Zu benachrichtigende Stelle:

........................................................................... Tel.: .....................

Sämtliche mündlichen und fernmündlichen Mitteilungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

2.11 Sonstige Leistungen

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus folgende Leistungen in angemessener Frist, in Notfällen unverzüglich nach Auftragserteilung, gegen gesonderte Verrechnung zu erbringen:

2.11.1 Durchführung aller sonstigen, nicht unter Nrn. 2.1 bis 2.5 fallenden Arbeiten, wie - Änderungen an der Steuerung,

2.11.2 In der Regel ist vom Auftragnehmer vorher ein detailliertes Angebot vorzulegen.

3. Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erfüllung des Vertrages nur Fachkräfte einzusetzen, die sämtliche anfallenden Arbeiten an den Aufzugsanlagen fachgerecht unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der BetrSichV und der TRa ausführen. Er sorgt für die Unterweisung und Beaufsichtigung seiner Fachkräfte.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber sorgt für die Beachtung der Betriebsvorschriften für Aufzüge durch seine Beauftragten.

4.2 Der Auftraggeber gestattet dem mit Betriebsausweisen des Auftragnehmers versehenen Personal den nötigen Zugang zur Aufzugsanlage und den zugehörigen Betriebsräumen.

4.3 Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße Beleuchtung der Aufzugsbetriebsräume und einen unfallsicheren Zugang zu diesen Räumen. Er wird die Aufzugsbetriebsräume von Betriebsfremden Gegenständen und Verunreinigungen freihalten.

4.4 Der Auftraggeber wird bei Störungen die Aufzugsanlage(n) sofort stillsetzen, den Auftragnehmer unverzüglich verständigen und sicherstellen, dass die Anlage nur durch den Auftragnehmer wieder in Betrieb gesetzt wird.

4.5 Solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, lässt der Auftraggeber keine Arbeiten oder Eingriffe von dritter Seite an den Aufzugsanlagen vornehmen. Wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen innerhalb der in einer Mahnung gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.

5. Instandhaltungsturnus

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Instandhaltungsarbeiten in solchen Zeitabständen durchzuführen, dass ein funktions- und betriebssicherer Zustand erhalten bleibt.

5.2 Die Inspektions- und Wartungsarbeiten werden in Abständen von längstens ........ Monaten durchgeführt.2

Erweist sich der vom Auftragnehmer angegebene Zeitabstand als unzureichend, so hat er die Inspektions- und Wartungsarbeiten in dem nach Nr. 5.1 nötigen Zeitabstand ohne Anspruch auf Mehrvergütung durchzuführen. Es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass nach Angebotsabgabe eingetretene, unvorhersehbare Umstände einen kürzeren Instandhaltungsturnus erfordern.

Die Instandsetzungsarbeiten können gleichzeitig mit den Inspektions- und Wartungsarbeiten oder nach Absprache mit dem Auftraggeber zu anderen Zeiten durchgeführt werden.

5.3 Die Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten werden während der betriebsüblichen Arbeitszeiten des Auftragnehmers durchgeführt. Ihr Zeitpunkt soll mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten ausgeführt, so werden die Zuschläge entsprechend der jeweiligen tariflichen Regelung zusätzlich berechnet.

6. Instandhaltungskosten

6.1 Für die, Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag (ausgenommen die ausdrücklich gegen gesonderte Verrechnung zu erbringenden Leistungen) erhält der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag pro Kalenderjahr zuzüglich Umsatzsteuer.

6.2 Die Instandhaltungskosten werden jeweils zum 1. April für das 1. Kalenderhalbjahr und zum 1. Oktober für das 2. Kalenderhalbjahr fällig. Sie sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung auf das dort angegebene Konto zu überweisen. Abweichende Regelungen sind gesondert zu vereinbaren.

6.3 Die Instandhaltungskosten betragen ........................... Euro/Jahr

in Worten .................................................................
zuzüglich Umsatzsteuer.

6.4 Diese Instandhaltungskosten beruhen auf den bei Vertragsangebot geltenden Lohn- und Materialkosten. Ändert sich der Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn oder der Materialindex, so sind die Vertragspartner berechtigt, eine Angleichung der Instandhaltungskosten gemäß nachstehender Formel vorzunehmen

Kn = K (PA + PL x Ln / L + PMx Mn / M)

Dabei bedeuten:

K = Instandhaltungskosten bei Vertragsangebot
Kn = neue Instandhaltungskosten
PA = 0, .... = Allgemeinkostenanteil }
PL = 0, .... = Lohnkostenanteil } zusammen 1,04
PM = 0, .... = Materialkostenanteil }
L = ..................... [ ] Euro/Std. [ ] Euro/Monat = Ecklohn bez. Monatsgrundlohn bei Vertragsangebot
Ln = neuer Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn
M = .................... = Materialindex im Jahr des Vertragsangebotes

(Basisjahr ...... = 100)

Mn = neuer Materialindex

Unter Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn ist zu verstehen

[ ] bei Unternehmen, die der Metallindustrie angehören, der zwischen dem Verein der Bayerischen Metallindustrie und der Industriegewerkschaft Metall vereinbarte Monatsgrundlohn für einen gewerblichen Arbeitnehmer in der Lohngruppe 7;3

[ ] bei Unternehmen, die dem Handwerk angehören, der zwischen dem Fachverband Metall Bayern und der Industriegewerkschaft Metall vereinbarte Tariflohn für einen B-Monteur (Aufzugsbauerhandwerk);3

[] bei Unternehmen,3 .......................................................................

Unter Materialindex ist zu verstehen der Jahres-Durchschnitts-Index für Walzstahl des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindices für industrielle Produkte).

6.5 Aufwendungen des Auftragnehmers für die Erfüllung seiner Mängelbeseitigungspflicht aus dem Vertrag vom ................ über den Einbau der Aufzugsanlage/n werden nicht vergütet. Die Instandhaltungskosten werden daher während der Verjährungsfrist für diese Mängelansprüche auf die Inspektions- und Wartungskosten vermindert; sie betragen während der Verjährungsfrist für diese Mängelansprüche

..................... Euro/Jahr

in Worten ....................................................................... Euro/Jahr
zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Verjährungsfrist für diese Mängelansprüche endet am ..................5.

7. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer ersetzt alle im Zusammenhang mit der Instandhaltung verursachten Schäden. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Instandhaltung erheben.

7.2 Zur Erfüllung der Ersatz- oder Freistellungspflicht dient auch die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Sie muss mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden im einzelnen Schadensfall abdecken.

7.3 Die Ersatz- oder Freistellungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

7.4 Im übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche unberührt.

8. Vertragsdauer, Kündigung

8.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Der Auftragnehmer verzichtet während der ersten 20 Vertragsjahre auf die Kündigung.

8.2 Die Verpflichtungen der Vertragspartner beginnen mit Inbetriebnahme der Aufzugsanlage(n). Der Zeitpunkt ist dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

8.3 Werden eine oder mehrere Aufzugsanlagen vorübergehend - länger als ein Monat - stillgelegt, so ruhen während der Stilllegung die Pflichten beider Vertragspartner; der Auftragnehmer erhält die Instandhaltungskostenpauschale anteilig für die Monate bis zur Stilllegung. Hinsichtlich der vorübergehenden Änderung der Instandhaltungskosten ist Nr. 9.1 sinngemäß anzuwenden.

Die beabsichtigte Stilllegung ist dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. überschreitet die Dauer der Stilllegung ein halbes Jahr, so hat der Auftraggeber die Kosten für u. U. erforderliche Überholungsarbeiten, die nachweislich durch den Stillstand bedingt sind, vor Wiederinbetriebnahme zu erstatten.

8.4 Werden die in diesem Vertrag erfassten Aufzugsanlagen dauernd stillgelegt, so erlischt der Vertrag zum Ende des laufenden Monats. Die Stilllegung ist dem Auftragnehmer mindestens drei Monate zuvor anzuzeigen.

8.5 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder auf bestimmte Aufzugsanlagen beschränkt fristlos kündigen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft Vertragspflichten verletzt oder die ihm obliegenden Leistungen innerhalb der in einer Mahnung gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt. .

8.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

9. Sonstiges

9.1 Bei dauernder Stilllegung eines Teiles er in diesem Vertrag erfassten Aufzugsanlagen ist im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Herabsetzung der Instandhaltungskosten nach Nr 6.3 zu vereinbaren.

Nach wesentlichen Änderungen der Aufzugsanlage(n) können die Vertragspartner ebenfalls eine entsprechende Änderung der Instandhaltungskosten verlangen.

9.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.3 Jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung des Vertrages.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
..........................................................

Ort, Datum

..........................................................

Ort, Datum

Unterschrift Unterschrift



.

Wartungsvertrag

Für Aufzüge

zwischen dem

Freistaat Bayern

vertreten durch ....................................................................

(Ressortministerium)

dieses vertreten durch ....................................................................

(grundbesitzverwaltende Dienststelle)

nachfolgend "Auftraggeber" genannt und der

Firma ...................................................................

nachfolgend "Auftragnehmer" genannt.

1. Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit die Wartung folgender Aufzüge im Gebäude

...................................................................

Bezeichnung und Anschrift)

1.1 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. ......................................................................

1.2 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. .......................................................................

1.3 Personen-/Lasten-Aufzug, ..... Pers. .............. kg Fabr.Nr. .......................................................................

1.4 ................................................................................

1.5 ...............................................................................

1.6 ...............................................................................

1.7 ..............................................................................

1.8 ..............................................................................

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Die Wartung umfasst

2.1.1 das regelmäßige Überprüfen (Inspektion) aller Teile des Aufzugs auf einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit nach einer detaillierten Arbeitsanweisung des Auftragnehmers, wie

2.1.2 die regelmäßige Pflege der Einrichtungen nach einer detaillierten Arbeitsanweisung des Auftragnehmers, wie

2.1.3 das regelmäßige Liefern und Auswechseln der dem Verschleiß unterliegenden Teile der elektrotechnischen und mechanischen Einrichtungen. Kleinteile, wie Anzeigelämpchen, Kontakte, Sicherungen bis zu 3 Euro je Ersatzteil ohne gesonderte Berechnung;

2.1.4 das Beseitigen von Störungen, möglichst umgehend, mindestens innerhalb von 24 Stunden (Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht gerechnet), nach deren Meldung an den Auftragnehmer, sofern nicht bei der Meldung eine andere Frist vereinbart wird.

2.2 Die Wartung umfasst auch

2.2.1 das Liefern der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Ersatzteile gegen gesonderte Verrechnung, sofern diese nicht unter die Regelung nach Nr. 2.1.3 Satz 2 fallen;

2.2.2 die Entgegennahme der Notrufe und Befreiungsmaßnahmen, sofern diese dem Auftragnehmer übertragen werden.

2.3 Die Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt

[ ] der Auftraggeber1

[ ] eine externe, ständig besetzte Notrufzentrale des Auftragnehmers1

entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen.
Die Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der Auftraggeber.

2.4 Die Befreiungsmaßnahmen führt

[ ] der Auftraggeber1

[ ] der Auftragnehmer1

durch.

2.5 Der Auftragnehmer stellt alle für die Durchführung der unter Nr. 2.1 bis 2.4 genannten Arbeiten und Maßnahmen erforderlichen Arbeitsgeräte (wie Werkzeuge, Geräte, Leitern, Gerüste, Warnschilder zur Absicherung der Anlage usw.) und Hilfsmittel (wie Öle, Fette, Putzmaterialien, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe usw.).

2.6 Der Auftragnehmer stellt Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

[ ] Belastungsgewichte sind vom Auftragnehmer beizustellen:1

[ ] Belastungsgewichte werden vom Auftraggeber beigestellt.1

Soweit zulässig, kann bei den Hauptprüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten das vom TÜV Bayern-Sachsen entwickelte Prüfsystem ADIASYSTEM oder ein gleichwertiges zugelassenes Prüfsystem auf Kosten des Auftragnehmers eingesetzt werden.

2.7 Der Auftragnehmer führt je Aufzug Aufzeichnungen im Durchschreibeverfahren. Darin sind stichwortartig die durchgeführten Arbeiten, eingesetzte Ersatzteile, Angaben über Störungen und Mängel, Hinweise auf künftig notwendig werdende Reparaturen einzutragen.

Nach jeder Wartung, Störungsbeseitigung oder sonstigen Arbeit an der Anlage übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Durchschlag der Eintragungen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2.8 Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

§ 12 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden;

§ 15 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung der Prüfungen;

§ 18 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- und Schadensfall. Von allen Schreiben an Aufsichtsbehörden oder Überwachungsstellen ist der Auftraggeber mittels Durchschrift / Kopie zu informieren.

2.9 Mitteilungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Mängeln. und Schäden an den Aufzugsanlagen, die ihm bei Durchführung der Wartung bekannt werden, deren Beseitigung jedoch nicht unter seine Leistungen nach Nrn. 2.1. und 2.2 fällt, unverzüglich zu benachrichtigen.

Dies gilt auch für Maßnahmen, die aufgrund von Änderungen der BetrSichV, der TRA, der Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger rechtsverbindlicher Anordnungen erforderlich werden.

Zu benachrichtigende Stelle:

....................................................... Tel.: ..................................

Sämtliche mündlichen und fernmündlichen Mitteilungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

2.10 Sonstige Leistungen

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus folgende Leistungen in angemessener Frist, in Notfällen unverzüglich nach Auftragserteilung, gegen gesonderte Verrechnung zu erbringen:

2.10.1 Liefern und Montieren von Ersatzteilen, die nicht unter die Regelung nach Nr. 2.1 fallen; dazu gehört insbesondere das Auswechseln schadhafter Trag- und Reglerseile;

2.10.2 Durchführung aller sonstigen Arbeiten an den Aufzugsanlagen, wie - Änderungen an der Steuerung,

2.10.3 In der Regel ist vom Auftragnehmer vorher ein detailliertes Angebot vorzulegen.

3. Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erfüllung des Vertrages nur Fachkräfte einzusetzen, die sämtliche anfallenden Arbeiten an den Aufzugsanlagen fachgerecht unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der BetrSichV und der TRa ausführen. Er sorgt für die Unterweisung und Beaufsichtigung seiner Fachkräfte.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber sorgt für die Beachtung der Betriebsvorschriften für Aufzüge durch seine Beauftragten.

4.2 Der Auftraggeber gestattet dem mit Betriebsausweisen des Auftragnehmers versehenen Personal den nötigen Zugang zur Aufzugsanlage und den zugehörigen Betriebsräumen.

4.3 Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße Beleuchtung der Aufzugsbetriebsräume und einen unfallsicheren Zugang zu diesen Räumen. Er wird die Aufzugsbetriebsräume von Betriebsfremden Gegenständen und Verunreinigungen freihalten.

4.4 Der Auftraggeber wird bei Störungen die Aufzugsanlage(n) sofort stillsetzen, den Auftragnehmer unverzüglich verständigen und sicherstellen, dass die Anlage nur durch den Auftragnehmer wieder in Betrieb gesetzt wird.

4.5 Solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, lässt der Auftraggeber keine Arbeiten oder Eingriffe von dritter Seite an den Aufzugsanlagen vornehmen. Wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen innerhalb der in einer Mahnung gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.

5. Wartungsturnus

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartungsarbeiten in solchen Zeitabständen durchzuführen, dass ein funktions- und betriebssicherer Zustand sowie ein geräuscharmer Betrieb der Aufzugsanlage(n) erhalten bleibt.

5.2 Die Wartungsarbeiten werden in Abständen von längstens ............ Wochen durchgeführt.2

Erweist sich der vom Auftragnehmer angegebene Wartungsturnus als unzureichend, so hat er die Wartungsarbeiten in dem nach Nr. 5.1 nötigen Zeitabstand ohne Anspruch auf Mehrvergütung durchzuführen. Es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass nach Angebotsabgabe eingetretene, unvorhersehbare Umstände einen kürzeren Wartungsturnus erfordern.

5.3 Die Wartungsarbeiten werden während der betriebsüblichen Arbeitszeiten des Auftragnehmers durchgeführt. Ihr Zeitpunkt soll mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten ausgeführt, so werden die Zuschläge entsprechend der jeweiligen tariflichen Regelung zusätzlich berechnet.

6. Wartungskosten

6.1 Für die Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag (ausgenommen die ausdrücklich gegen gesonderte Verrechnung zu erbringenden Leistungen) erhält der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag pro Kalenderjahr zuzüglich Umsatzsteuer.

6.2 Die Wartungskosten werden jeweils zum 1. April für das 1. Kalenderhalbjahr und zum 1. Oktober für das 2. Kalenderhalbjahr fällig. Sie sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung auf das dort angegebene Konto zu überweisen. Abweichende Regelungen sind gesondert zu vereinbaren.

6.3 Die Wartungskosten betragen .................................................. Euro/Jahr

in Worten .............................................................................. Euro/Jahr
zuzüglich Umsatzsteuer.

6.4 Diese Wartungskosten beruhen auf den bei Vertragsangebot geltenden Lohnkosten. Ändert sich der Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn, so sind die Vertragspartner berechtigt, eine Angleichung der Wartungskosten gemäß nachstehender Formel vorzunehmen

Kn = K (PA + PL x Ln / L)

Dabei bedeuten:

K = Wartungskosten bei Vertragsangebot
Kn = neue Wartungskosten
PA = 0, .... = Allgemeinkostenanteil } zusammen 1,04
PL = 0, .... = Lohnkostenanteil }
L = ..................... [ ] Euro/Std. [ ] Euro/Monat = Ecklohn bez. Monatsgrundlohn bei Vertragsangebot
Ln = neuer Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn

Unter Ecklohn beziehungsweise Monatsgrundlohn ist zu verstehen

[ ] bei Unternehmen, die der Metallindustrie angehören, der zwischen dem Verein der Bayerischen Metallindustrie und der Industriegewerkschaft Metall vereinbarte Monatsgrundlohn für einen gewerblichen Arbeitnehmer in der Lohngruppe 7;3

[ ] bei Unternehmen, die dem Handwerk angehören, der zwischen dem Fachverband Metall Bayern und der Industriegewerkschaft Metall vereinbarte Tariflohn für einen B-Monteur (Aufzugsbauerhandwerk);3

[ ] bei Unternehmen,3.................................................................

6.5 Aufwendungen des Auftragnehmers für die Erfüllung seiner Mängelbeseitigungspflicht aus dem Vertrag vom ................. über den Einbau der Aufzugsanlage/n werden nicht vergütet. Die Wartungskosten sind auch während der Verjährungsfrist für diese Mängelansprüche zu bezahlen, sofern sie nicht bei den Anschaffungskosten mit abgegolten werden.

Die Verjährungsfrist für diese Mängelansprüche endet am ................................5

7. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer ersetzt alle im Zusammenhang mit der Wartung verursachten Schäden. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Wartung erheben.

7.2 Zur Erfüllung der Ersatz- oder Freistellungspflicht dient auch die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Sie muss mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden im einzelnen Schadensfall abdecken.

7.3 Die Ersatz- oder Freistellungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

7.4 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche unberührt.

8. Vertragsdauer, Kündigung

8.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Der Auftragnehmer verzichtet während der ersten 20 Vertragsjahre auf die Kündigung.

8.2 Die Verpflichtungen der Vertragspartner beginnen mit Inbetriebnahme der Aufzugsanlage(n). Der Zeitpunkt ist dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

8.3 Werden eine oder mehrere Aufzugsanlagen vorübergehend - länger als ein Monat - stillgelegt, so ruhen während der Stilllegung die Pflichten beider Vertragspartner; der Auftragnehmer erhält die Wartungskostenpauschale anteilig für die Monate bis zur Stilllegung. Hinsichtlich der vorübergehenden Änderung der Wartungskosten ist Nr. 9.2 sinngemäß anzuwenden.

Die beabsichtigte Stilllegung ist dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Überschreitet die Dauer der Stilllegung ein halbes Jahr, so hat der Auftraggeber die Kosten für u. U. erforderliche Überholungsarbeiten, die nachweislich durch den Stillstand bedingt sind, vor Wiederinbetriebnahme zu erstatten.

8.4 Werden die in diesem Vertrag erfassten Aufzugsanlagen dauernd stillgelegt, so erlischt der Vertrag zum Ende des laufenden Monats. Die Stilllegung ist dem Auftragnehmer mindestens drei Monate zuvor anzuzeigen.

8.5 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder auf bestimmte Aufzugsanlagen beschränkt fristlos kündigen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft Vertragspflichten verletzt oder die ihm obliegenden Leistungen innerhalb der in einer Mahnung gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt.

8.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

9. Sonstiges

9.1 Bei dauernder Stilllegung eines Teiles der in diesem Vertrag erfassten Aufzugsanlagen ist im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Herabsetzung der Wartungskosten nach Nr. 6.3 zu vereinbaren.

Nach wesentlichen Änderungen der Aufzugsanlage(n) können die Vertragspartner ebenfalls eine entsprechende Änderung der Wartungskosten verlangen.

9.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.3 Jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung des Vertrages.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
..........................................................

Ort, Datum

..........................................................

Ort, Datum

Unterschrift Unterschrift

1) Zutreffendes ankreuzen

2) Sofern für einzelne in diesem Vertrag zusammengefasste Aufzüge unterschiedliche Instandhaltungsabstände erforderlich sind, so sind die Zeitabstände getrennt aufzuführen

3) Zutreffenden Abschnitt ankreuzen oder für andere Tarifgebiete 3. Abschnitt ergänzen.

4) Zulässige Toleranzen beachten

5) Nach der Abnahme einzutragen

ENDE

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