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Regelwerk

Vollzug des Sprengstoffgesetzes
- Bayern -

Vom 7. Juni 1995
(AllMBl. 1995 S. 517aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7134-G


zur Nachfolgeregelung

Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2141) ist am 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) neu gefasst und am 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) zuletzt geändert worden. Ferner wurde die Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) mit Wirkung vom 1. September 1994 neu gefasst (GVBl S. 781).

Die Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum SprengG werden deshalb neu gefasst:

1. Zuständigkeit

1.1 Die Zuständigkeiten zum Vollzug des Sprengstoffrechts sind, soweit es keine Sonderregelungen enthält, in Nummer 82 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 2. August 1994 geregelt. Soweit die Anlage oder andere Rechtsvorschriften keine Zuständigkeiten regeln, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 33 ASiV die Gewerbeaufsichtsämter zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts zuständig.

In den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 und 44 ASiV treten die Bergämter an die Stelle der Gewerbeaufsichtsämter.

1.2 Die Nrn. 8.1.14, 8.1.16 bis 8.1.22, 8.1.24, 8.1.25 und 8.2.165 der Anlage zur ASiV enthalten Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörden, die Nrn. 8.1.19, 8.1.21, 8.1.22, 8.2.8c und 8.2.96 Zuständigkeiten der Gemeinden.

Die Regelungen des § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SprengG gelten unmittelbar nur für den Bereich der Bergaufsicht, für den die Bergämter nach § 1 Abs. 2 Satz 17 ASiV zuständig sind. Die Regelungen sind für den Zuständigkeitsbereich der Bergämter nach § 1 Abs. 3 und 48 ASiV entsprechend anzuwenden.

1.3 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich, soweit nicht besondere bundesrechtliche Regelungen bestehen, nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWIG - (BayRS 454-1-I), in der jeweils gültigen Fassung.

2. Erlaubnis nach § 27 SprengG

2.1 Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a SprengG).

Der Nachweis der Fachkunde kann durch

Die Durchführung der Fachkundeprüfung im nichtgewerblichen Bereich obliegt nach Nr. 8.1.39 der Anlage zur ASiV den Gewerbeaufsichtsämtern Landshut, München-Stadt und Nürnberg.

2.2 Zu einem staatlich anerkannten Lehrgang darf nur zugelassen werden, wer die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt sowie das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 34 Abs. 1 1. SprengV).

2.2.1 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Erlaubnisbehörde nachzuweisen (§ 34 Abs. 2 1. SprengV).

Die Erlaubnisbehörden ersuchen den Antragsteller um Auskunft darüber,

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang u. a. die örtlich zuständige Polizeidienststelle darüber gehört wird, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig ist, oder ob andere Umstände vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen könnten.

Wird die Unzuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt, darf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden.

2.2.2 Zur körperlichen Eignung gehören

Ablehnende Kriterien können beispielsweise sein

In Zweifelsfällen ist ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen zu lassen.

2.2.3 Die Erlaubnisbehörden können im Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (§ 27 Abs. 5 SprengG). Bei einer derartigen Ausnahmezulassung beträgt das Mindestalter 18 Jahre (§ 22 Abs. 3 SprengG).

2.3 Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweist (vgl. Nr. 27.8 SprengVwV). Ein Bedürfnis liegt unter anderem vor, wenn der Antragsteller ein begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen glaubhaft macht.

2.4 Die Erlaubnis darf nur für die Tätigkeiten erteilt werden, für die der Antragsteller den Fachkundenachweis erbracht hat.

In der Erlaubnis sind die Tätigkeiten einzeln aufzuführen.

2.5 Die Kreisverwaltungsbehörden sollen in der Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit Ladungspulver die Gesamtmenge des Pulvers wie folgt festsetzen:

2.6 In der Erlaubnis ist die Art des Ladungspulvers genau zu benennen. Es sind die Bezeichnungen

"Böllerpulver" beim Schießen mit Böllern,
"Schwarzpulver" beim Schießen mit Vorderladerwaffen und
"Nitrocellulosepulver" beim Laden von Patronenhülsen

zu verwenden.

Zum Laden von Patronenhülsen wird in der Regel Nitrocellulosepulver verwendet. Eine Erlaubnis zum Bezug von Schwarzpulver darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird. Ein besonderes Bedürfnis liegt z.B. vor, wenn Patronen alter Jagdwaffen oder Schrotpatronen zu laden sind.

Will der Antragsteller beim Böllerschießen elektrisch zünden, sind in die Erlaubnis auch Brückenzünder a (Satzauslöser) aufzunehmen.

2.7 Eine Erlaubnis zur Verwendung von Schwarzpulver in Vorderladerkanonen mit Luntenzündung (in der Regel Modellkanonen) darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis der Fachkunde für die Anwendung der Luntenzündung erbringt. Durch Auflagen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG ist sicherzustellen, dass diese Vorderladerkanonen nur in den für das Schießen mit Vorderladerkanonen zugelassenen Schießstätten verwendet werden. Außerhalb sind elektrische Brückenzünder zu verwenden.

2.8 Will ein Antragsteller kleine Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach Anlage 6 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV aufbewahren, sind Auflagen nach Nr. 4.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und SprengLR 410 in die Erlaubnis aufzunehmen.

Bei Lagerung kleiner Mengen im Sinne der Anlage 6 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV entfällt die Aufzeichnungspflicht nach § 16 SprengG (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der 1. SprengV). Für größere Lagermengen ist eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes nach § 17 SprengG erforderlich.

2.9 Sofern auf eine abgelaufene Erlaubnis erheblich weniger Pulver als genehmigt bezogen worden ist, soll mit Einverständnis des Antragstellers die neue Erlaubnis auf die voraussichtlich benötigte Menge begrenzt werden. In begründeten Einzelfällen (z.B. Vorbereitung auf Meisterschaften) dürfen in die neue Erlaubnis auch höhere Pulvermengen gegenüber der abgelaufenen Erlaubnis eingetragen werden, wenn schon zum Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, dass während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis (fünf Jahre) mehr Pulver verbraucht wird.

2.10 Die Erlaubnisurkunden sind nach der SprengVwV ( Anlage 8) auf fälschungssicheren Vordrucken der Bundesdruckerei auszustellen. Da die zu beziehenden Pulvermengen in der Erlaubnis begrenzt sind, dürfen keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden.

2.11 Wird eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist die Forderung nach Rückgabe der Erlaubnisurkunde auf Art. 52 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz zu stützen.

3 Verlust von Erlaubnisurkunden oder Befähigungsscheinen

3.1 Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SprengG). Die Urkunden sind in der Regel für ungültig zu erklären (vgl. Nr. 35.2 SprengVwV).

3.2 Die Ungültigkeitserklärung ist wie folgt bekannt zu machen:

3.2.1 Die für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörden veröffentlichen den Verlust der vorgenannten Urkunden im Bundesanzeiger.

3.2.2 Die Veröffentlichung hat folgenden Wortlaut:

"Freistaat Bayern

Bekanntmachung
über die Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis
(eines Befähigungsscheines)
nach dem Sprengstoffgesetz vom ....

Die (Der) nachstehend genannte Erlaubnis (Befähigungsschein), ausgestellt nach § ... des Sprengstoffgesetzes vom ...., ist in Verlust geraten.

Sie (Er) wird hiermit für ungültig erklärt. Vor Missbrauch wird gewarnt.

Name und Wohnort Erlaubnis-Nr.
(Befähigungsschein-Nr.)
Ausfertigungs-Nr.
Ausstellungsdatum
Ausstellende Behörde:
     
     
     

3.2.3 Das Anschreiben hat folgenden Wortlaut:

"Bundesministerium der Justiz
Redaktion des Bundesanzeigers
Stresemannstraße 610
53123 Bonn-Bad Godesberg 11

Anlagen

1 Mehrfachfertigung dieses Schreibens

1 Bekanntmachung (2fach)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend erhalten Sie eine Bekanntmachung mit der Bitte um Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Mit freundlichen Grüßen"

3.2.4 Die Aufwendungen sind von den Gewerbeaufsichtsämtern aus Kap.1030 Tit.54649, von der Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - und von der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - jeweils aus Kap. 0308 Tit. 54649, von den Gemeinden und den Kreisverwaltungsbehörden aus ihrem jeweiligen Haushalt zu bestreiten.

3.2.5 Die Ungültigkeitserklärung ist dem Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber mit Bescheid mitzuteilen. Die Gebühr richtet sich nach Abschnitt II Nr. 912 der Anlage zur SprengKostV. Sie beträgt einheitlich 60 DM. Daneben sind die entstandenen Auslagen (siehe Nr. 35.2 SprengVwV, § 10 VwKostG und § 4 der SprengKostV) - gegebenenfalls anteilig, soweit mehrere Ungültigkeitserklärungen in einer Bekanntmachung veröffentlicht werden - zu erheben.

3.2.6 Für eine in Verlust geratene Erlaubnis ist aus verwaltungstechnischen Gründen grundsätzlich eine neue Urkunde mit neuer Nummer und neuem Datum zu erteilen.

Die Gebühr beträgt nach Abschnitt II Nr. 814 der Anlage zur SprengKostV 50 DM. Daneben sind die entstandenen Auslagen zu erheben (siehe Nr. 3.2.5).

4 Führung von Verzeichnissen

Die Gewerbeaufsichtsämter, Bergämter und Kreisverwaltungsbehörden haben über die erteilten Erlaubnisse Verzeichnisse nach Anlage 14 der SprengVwV zu führen. Die Kreisverwaltungsbehörden übersenden jährlich zum 1. Februar Abdrucke dieser Verzeichnisse mit den Eintragungen des abgelaufenen Kalenderjahres dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.

5 Abbrennen von Feuerwerken

5.1 Kleinfeuerwerke - pyrotechnische Gegenstände der Klasse II - dürfen nach § 23 Abs. 1 1. SprengV nur am 31. Dezember und am 1. Januar von erwachsenen Personen abgebrannt werden.

Von diesem Abbrennverbot kann die Gemeinde im begründeten Einzelfall, z.B. Jubiläum, eine Ausnahme zulassen (§ 24 Abs. 1 1. SprengV). Nach Vorlage dieser Ausnahme dürfen dem Verbraucher abweichend von § 21 Abs. 1 1. SprengV pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch vom 1. Januar bis zum 28. Dezember abgegeben werden.

5.2 Mittel- und Großfeuerwerke dürfen nur von einem Erlaubnis- beziehungsweise Befähigungsscheininhaber abgebrannt werden. Sie müssen gemäß § 23 Abs. 2 1. SprengV vier Wochen vorher beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft die Angaben in der Anzeige insbesondere bezüglich der Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit. Können durch das Feuerwerk auch Belange anderer Behörden berührt werden, sind sie zu hören (z.B. Gemeinden zu besonderen Veranstaltungen, Polizei und Straßenverkehrsbehörden bei Straßensperrungen oder Umleitungen). Hierfür kann eine Ortsbesichtigung erforderlich sein.

Notwendige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sind gemäß § 32 Abs. 1 SprengG kostenpflichtig anzuordnen.

5.3 Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen z.B. in Mehrzweckhallen, Schulen, Varietés, Kabaretts, Bars, Diskotheken, Festzelte und Freigelände mit Spiel- oder Szenenflächen dürfen nach § 23 Abs. 4 1. SprengV nur vorgeführt werden, wenn sie vorher erprobt wurden und eine Vorführgenehmigung vorliegt.

Für die Erprobung ist eine Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle - Gemeinde - erforderlich. Durch die Erprobung soll festgestellt werden, ob das Vorführen in sicherheitstechnischer Hinsicht unbedenklich ist.

Für die Vorführung der Effekte in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern benötigt der Theaterunternehmer beziehungsweise bei vergleichbaren Einrichtungen der Veranstalter vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Kreisverwaltungsbehörde eine Genehmigung.

Das Unternehmen, welches die Effekte erzeugt muss im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 SprengG sein. Dabei beschäftigte Arbeitnehmer benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG mit einem Fachkundenachweis über den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.

Werden die Effekte außerhalb der eigenen Niederlassung oder auf Tourneen erzeugt, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Gewerbeaufsichtsamt zwei Wochen vor der Vorführung nach § 23 Abs. 5 1. SprengV anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt überprüft die persönliche Berechtigung des Verwenders und ordnet evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen an.

6 Meldungen an das Bundes- oder Gewerbezentralregister

Ist die Ablehnung des Antrages auf eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG beziehungsweise die Rücknahme oder der Widerruf nicht mehr anfechtbar, muss die Entscheidung der Verwaltungsbehörde dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden.

7 Kosten

Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem SprengG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 37 SprengG in Verbindung mit der SprengKostV erhoben. Daneben gilt ergänzend das Verwatungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils gültigen Fassung.

8 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 20. November 1992 (AllMBl S. 977) außer Kraft.

Diese Bekanntmachung ergeht, soweit die Geschäftsbereiche berührt sind, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie.

ENDE

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