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Regelwerk

BremEichAG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz
- Bremen -

Vom 5. Oktober 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 535)



Siehe Fn. 1

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Einheitliche Stelle

Die Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung von Wägem an öffentlichen Waagen gemäß § 10 des Eichgesetzes und §§ 65 bis 68 der Eichordnung sowie die Verfahren zur Befugniserteilung für Betriebe, instandgesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen gemäß § 72 der Eichordnung kenntlich zu machen, können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 2 Fristen

Die Verfahren nach § 1 sind innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE

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