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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Bremen -
Vom 24. Juni 2025
(Brem.Abl. Nr. 108 vom 26.06.2025 S. 608)
Der Senat bestimmt:
§ 1 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug
ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (27.06.2025) in Kraft.
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(Stand: 15.07.2025)
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