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Verordnung über das Verbot des Führen von Waffen
- Bremen -
Vom 9. Dezember 2008
(GBl. Nr. 2 vom 06.01.2009 S. 13; 27.11.2013 S. 580)
Gl.-Nr.: 2190-e-2
Aufgrund des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Verbot des Führen von Waffen
(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Waffen sind die in § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.
(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
§ 2 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner
(3) Das Stadtamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Anlage |
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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