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Regelwerk

Verordnung über das Verbot des Führen von Waffen
- Bremen -

Vom 9. Dezember 2008
(GBl. Nr. 2 vom 06.01.2009 S. 13; 27.11.2013 S. 580)
Gl.-Nr.: 2190-e-2



Aufgrund des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Verbot des Führen von Waffen

(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Waffen sind die in § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.

(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind

  1. die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie die Feuerwehr,
  2. gewerbliche Geld- und Werttransportdienste.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner

  1. der Transport von Waffen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehen bleiben,
  2. der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,
  3. der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,
  4. das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,
  5. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 der Anlage 2 des Waffengesetzes nicht verboten ist.

(3) Das Stadtamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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  Anlage


ENDE

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