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Regelwerk

Bekanntmachung über die nach der Feuerzeugverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 15. Januar 2008
(GBl. Nr. 4 vom 28.01.2008 S. 10)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik .

(2) Für die übrigen Aufgaben ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerzeugverordnung

Vom 15. Januar 2008
(GBl. Nr. 4 vom 28.01.2008 S. 10)



Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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