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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 76 vom 11.12.2024)



Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Artikel 1

§ 2a der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 74), wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes, auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, wird auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen.

(2) Die Befugnis nach § 42 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an den in § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Waffengesetzes genannten Orten verboten oder beschränkt werden kann, wird auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen.

"Die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der Sonderstatusstädte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung als örtliche Ordnungsbehörde und im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Ausgenommen hiervon ist die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Alternative 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes, das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes erfasst sind, zu verbieten oder zu beschränken."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung  (12.12.2024) in Kraft.

ID 242974

ENDE

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