Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2007
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 11.12.2007 S. 411, ber. 438)
Gl.-Nr.: 7133-2



Auf Grund von § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), wird verordnet:

§ 1 Verbot

Innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete ist das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG.

(2) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.

(3) Gefährliche Gegenstände im Sinne des § 1 sind

  1. Messer, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden,
  2. Knüppel und baseballschläger,
  3. Handschuhe mit harten Füllungen,
  4. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden.

§ 3 Ausnahmetatbestände

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind

  1. Polizei, Bezirklicher Ordnungsdienst, Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste,
  2. Geld- und Werttransporte,
  3. Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG oder in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner

  1. der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in den Anlagen 1 und 2 beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
  2. der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern,
    1. durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbetrieb in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 2 genannten Waffen und gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Angestellte und Kunden,
    2. durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013(BGBl. I S. 1084), geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738; in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben,
  3. das Führen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Angestellte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,
  4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet,
  5. Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen, soweit es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG oder um Messer handelt,
  6. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 WaffG nicht verboten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 4 führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden. Verbotenerweise geführte gefährliche Gegenstände können nach § 1 Absatz 2 SOG eingezogen werden.

  .

Gebietsbeschreibung des Waffenverbotsgebiets Reeperbahn  Anlage 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion