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Regelwerk, Anlagentechnik

GPSBenennVO - Geräte- und Produktsicherheits-Benennungsverordnung
Verordnung über die Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

- Hamburg -

Vom 19. Juli 2005
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 05.08.2005 S. 346; 30.10.2018 S. 360aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 17 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827), wird verordnet:

§ 1

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen zu ermöglichen.

§ 2

(1) Die Benennung als Überwachungsstelle nach § 17 Absatz 5 GPSG ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine noch für mindestens drei Jahre geltende Akkreditierungsurkunde der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beizufügen.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2 GPSG zu erfüllen. Zu den erforderlichen Auskünften nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 GPSG gehören:

  1. die unverzügliche Mitteilung über die bei Prüfungen festgestellten Mängel, die eine sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten; der Mitteilung ist eine Kopie des
  1. Prüfberichtes beizufügen,
  2. die Mitteilung über die Mängelfreiheit und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen nach einer Außerbetriebnahme im Sinne von Nummer 1,
  3. die Mitteilung über alle sonstigen verlangten Auskünfte innerhalb von 24 Stunden,
  4. auf Verlangen die Offenlegung des Geschäftsberichtes.

(3) Die Datenerfassung in den Anlagendateien nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 GPSG und deren Weiterleitung an die Datei führende Stelle regelt die zuständige Behörde.

§ 3

(1) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865, 1866), beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Benennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
  2. die Verpflichtungen nach § 2 nicht eingehalten werden oder
  3. der Widerruf in der Benennung vorbehalten ist.

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(Stand: 22.06.2022)

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