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ZÜSV NRW - Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 04.02.2005 S. 22; 05.07.2010 S. 405; 31.12.2015aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7131
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen und regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen.
§ 2 Akkreditierungsverfahren und Benennung
Akkreditierung und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle führt als Prüfstelle im Sinne des § 17 Abs. 5 S. 1 GPSG eine Anlagendatei, welche mindestens die Daten enthält, die von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden sind.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 15 GPSG zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bei der Übermittlung der Daten ist von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.
(3) Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde hat die zugelassene Überwachungsstelle anhand ihrer Anlagendatei Anlagenrecherchen durchzuführen und der Aufsichtsbehörde die erbetenen Daten in einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Format an Werktagen innerhalb von vierundzwanzig Stunden, im Überriegen möglichst zeitnah zu übermitteln.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung im Sinnes des § 15 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsbedingten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen einzustellen, ist die zuständige oberste Landesbehörde drei Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen ist dem Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form zu übersenden.
(6) Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ablauf des Monats Juni des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
| Anhang zu § 3 Abs. 6 |
A. Angaben über Anlagenarten
B. Zu jeder der unter A. genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:
Hinweis zu A. und B.: Die Angaben können in Tabellenform dargestellt werden. Im Falle von besonderen Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im Freitext hinzuzufügen.
(Stand: 22.06.2022)
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