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Regelwerk

VwV ITEG
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zu Planung und Steuerung von Informationstechnik und E-Government im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 7. September 2011
(SächsABl. Nr. L 38 vom 22.09.2011 S. 1300)


I.
Begriffsdefinitionen und Grundsätze

1. Begriffsdefinitionen

  1. Informationstechnik (IT) umfasst die Summe der technischen Verfahren und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Bearbeitung und Weiterleitung von Daten.
  2. E-Government bezeichnet die Abwicklung von Verwaltungsprozessen mit Hilfe von IT über elektronische Medien.
  3. Die Strategie für IT und E-Government beinhaltet mittel- und langfristige Ziele für IT und E-Government des Freistaates Sachsen sowie Vorhaben, um diese Ziele zu erreichen und eine Methode zur Steuerung dieser Vorhaben.
  4. Ein Verfahren der Informationstechnik (IT-Verfahren) ist die informationstechnische Unterstützung eines Prozesses durch Anwendungen und Dienste der IT.
  5. Die informationstechnische Infrastruktur (IT-Infrastruktur) umfasst Hard- und Software, wie zum Beispiel Personalcomputer, Server- und Speichertechnik, Kommunikationstechnik und Datenbanksoftware, die zur Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Verfahren benötigt wird.
  6. Informationstechnische Vorhaben (IT-Vorhaben) sind geplante, in Entwicklung oder Einführung befindliche neue IT-Verfahren oder IT-Infrastruktur. Zu IT-Vorhaben zählen auch umfangreiche Anpassungen, Weiterentwicklungen oder Ablösungen bestehender IT-Verfahren oder IT-Infrastruktur. IT-Vorhaben werden in der Regel als Projekte geplant und durchgeführt und umfassen insbesondere die Phasen Konzeption, Entwicklung und Beschaffung sowie Einführung.
  7. Informationstechnische Maßnahmen (IT-Maßnahmen) sind Teilschritte der Umsetzung eines IT-Vorhabens.
  8. Informationstechnische und E-Government-Pläne (ITEG-Pläne) umfassen die in den Staatsministerien und deren Geschäftsbereichen eingesetzten IT-Verfahren, die eingesetzte IT-Infrastruktur, die IT-Vorhaben sowie eine Übersicht der geplanten IT-Maßnahmen. Die ITEG-Pläne bilden die Grundlage für die Erstellung des strategischen Verfahrensplanes und des strategischen Infrastrukturplanes durch die für Verwaltungsmodernisierung und IT in der Staatsverwaltung zuständigen Stelle (Abteilung V) des Staatsministeriums der Justiz und für Europa.
  9. Der strategische Verfahrensplan umfasst bedeutsame IT-Verfahren, bedeutsame verfahrensbezogene IT-Vorhaben und verbindliche Standards der Staatsverwaltung für den Einsatz von IT-Verfahren.
  10. Der strategische Infrastrukturplan umfasst bedeutsame Teile der eingesetzten IT-Infrastruktur, bedeutsame infrastrukturbezogene IT-Vorhaben und verbindliche Standards der Staatsverwaltung zur IT-Infrastruktur.

2. Grundsätze

  1. Der strategische Verfahrensplan und der strategische Infrastrukturplan sind aufeinander abzustimmen.
  2. Für ähnliche oder gleiche Aufgabenstellungen sind grundsätzlich einheitliche IT-Verfahren einzusetzen. Bei Planung und Einsatz von IT-Verfahren sind, soweit möglich, die im strategischen Verfahrensplan und die im strategischen Infrastrukturplan festgelegten Standards einzuhalten. Vorgaben, die aus der Zusammenarbeit zwischen Bund und den Ländern erwachsen, sind zu beachten.

II
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand der Verwaltungsvorschrift sind die Planung und die Steuerung von IT und E-Government in der Staatsverwaltung. Die Verwaltungsvorschrift regelt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Staatsministerien, der Abteilung V des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (Staatsbetrieb SID) bei der Erstellung der ITEG-Pläne sowie bei Erstellung und Umsetzung des strategischen Infrastrukturplans und des strategischen Verfahrensplans.

Die Regelungen dieser Vorschrift gelten für alle Staatsministerien und deren Geschäftsbereiche, soweit nicht andere Regelungen Ausnahmen vorsehen. Die Einrichtungen von Forschung, Wissenschaft, Lehre und Kunst sind im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift keine Bestandteile der Staatsverwaltung.

III.
Zuständigkeiten

  1. Die Steuerung von IT und E-Government erfolgt im Rahmen einer CIO-Organisation. Diese umfasst den Lenkungsausschuss IT und E-Government (La ITEG), den Arbeitskreis IT und E-Government (AK ITEG) und die Abteilung V des Staatsministeriums der Justiz und für Europa.
  2. Der Staatssekretär des Staatsministeriums der Justiz und für Europa ist der Beauftragte für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen (Chief Information Officer - CIO) und leitet den La ITEG.
  3. Alle Staatssekretäre, die die Funktion eines Amtschefs bekleiden, bilden den La ITEG. Die Staatskanzlei wird durch den Chef der Staatskanzlei vertreten. Der La ITEG beauftragt die Abteilung V des Staatsministeriums der Justiz und für Europa mit der Erarbeitung der Strategie für IT und E-Government. Er bestätigt die vorgelegte Strategie.
  4. Die Abteilung V des Staatsministeriums der Justiz und für
    Europa erarbeitet die Strategie für IT und E-Government und steuert deren Umsetzung. Sie legt die Strategie für IT und E-Government dem AK ITEG zur Abstimmung, Umsetzung und Weiterentwicklung vor.
  5. Die Staatsministerien planen und steuern die von ihnen
    selbst genutzten lT-Verfahren und -Vorhaben und die zugrunde liegende lT-lnfrastruktur, soweit diese nicht vom Staatsbetrieb SID bereitgestellt wird. Bei staatsministeriumsübergreifenden IT-Verfahren und IT-Vorhaben ist das Staatsministerium zuständig, das durch den AK ITEG als federführend bestimmt wurde.
  6. Der Staatsbetrieb SID plant und steuert die von ihm selbst
    genutzten IT-Verfahren und die von ihm bereitzustellende IT-Infrastruktur.

IV.
ITEG-Pläne

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