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VwV SME - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über den Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen
- Sachsen -
Vom 20. Oktober 2025
(SächsABl. Nr. 45 vom 06.11.2025 S. 1062)
I. Bezeichnung und Sitz
1. Der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen (SME) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
2. Der SME ist gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unmittelbar nachgeordneter Staatsbetrieb. Der SME ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes eine obere besondere Staatsbehörde.
3. Der SME hat seinen Sitz in Dresden.
4. Zum SME gehören folgende Betriebsteile:
5. Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
II. Aufgaben
1. Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen als kaufmännisch buchender Staatsbetrieb führt und steuert diesen gemäß den Vorgaben des Freistaates Sachsen.
2. Der SME erfüllt alle hoheitlichen Aufgaben, die ihm durch Gesetz und durch Rechtsverordnung zugewiesen sind. Dies betrifft insbesondere folgende Rechtsnormen:
3. Der SME erbringt darüber hinaus auch gewerbliche Leistungen wie Kalibrierungen, Konformitätsbewertungen, messtechnische Untersuchungen. Diese Tätigkeiten sind auf das markterforderliche Maß zu beschränken und dürfen keinen privaten Anbieter davon abhalten, am Markt tätig zu werden. Der Personaleinsatz für den Betrieb gewerblicher Art soll 10 Prozent der im Stellenplan veranschlagten VZÄ nicht überschreiten.
III. Geschäftsführung
1. Der SME wird von seinem Direktor beziehungsweise seiner Direktorin geleitet. Er beziehungsweise sie ist weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten des SME.
2. Der Direktor führt die Geschäfte des SME nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Der Direktor vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten des SME. Er ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der laufende Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Die Befugnisse des Direktors ergeben sich insbesondere aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.
3. Die kaufmännische Leitung erfolgt durch eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter.
4. Die Aufgabenverteilung im SME regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
5. Der Direktor informiert den Verwaltungsrat jährlich über
die Geschäftsabläufe. Darüber hinaus ist der Direktor verpflichtet, dem Verwaltungsrat unverzüglich über Vorkommnisse zu berichten, die den Geschäftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen.
IV. Verwaltungsrat
1. Als Aufsichtsorgan ist ein Verwaltungsrat einzurichten. Er berät und unterstützt die Geschäftsführung.
2.
(Stand: 07.11.2025)
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