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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Juni 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 293)



Aufgrund des § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus" ersetzt.

2. In § 1a werden die Wörter "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes

(1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf

  1. die Vollzugsanstalten der Justizverwaltung,
  2. die unteren Forstbehörden und die staatlichen Forstämter

sowie deren nach § 256 Nr. 2 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes zum Gebrauch von Schußwaffen befugte Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden..

(2) Auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 1 Abs. 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel sind § 10 Abs. 1, 3 und 4 des, Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist.

(3) Auf die Bediensteten der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung und die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), ist § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden.

" § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes

(1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

  1. die Gerichte und deren Bedienstete, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  2. die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,
  3. die Vollzugsanstalten der Justizverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind,
  4. die unteren Forstbehörden und die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten und deren Bedienstete, wenn sie im Forstschutz oder bei der Jagdausübung eingesetzt werden,
  5. die Kreisordnungsbehörden nach § 1 Absatz 6 und deren Bedienstete, soweit sie das Waffengesetz ausführen,
  6. die örtlichen Ordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie die fundrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausführen,

soweit sie dienstlich tätig werden.

(2) § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 4 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 1 Absatz 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist.

(3) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden,
  2. die Bediensteten der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),
  3. die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  4. die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sowie die Fischereiaufsichtsassistentinnen und Fischereiaufsichtsassistenten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 26 Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308),

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