| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Betriebssicherheits-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 50 vom 03.06.2026)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/76), verordnet die Landesregierung:
Die Betriebssicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/15), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" durch die Angabe "Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)" ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 24 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung.
(3) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), notwendig sind. |
"(2) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 24 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
(3) Das für Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung des Abschnitts 3 (§§ 15 bis 18) in Verbindung mit Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese Anlagen zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 301, S. 55), notwendig sind." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (04.06.2026) in Kraft.
ID: 261461
| ENDE |
(Stand: 10.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion