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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz
- Saarland -
Vom 11. Mai 2020
(Amtsbl. I Nr. 31 vom 10.06.2020 S. 388)
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des § 36 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166):
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. Juli 1977 (Amtsbl. S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) wird das Wort "Bergamt" durch die Wörter "Bergamt Saarbrücken" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Überwachung" durch die Angabe "Überwachung des Umgangs und Verkehrs" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a) wird das Wort "Bergamt" durch die Wörter "Bergamt Saarbrücken" ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Marktüberwachung
(1) Zuständige Behörde nach § 5a Absatz 3 SprengG und für die Marktüberwachung nach §§ 33a bis 33d SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist für die Marktüberwachung nach § 33b SprengG das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 4 SprengG" durch die Angabe " § 5g Abs. 6 SprengG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Bergamt" durch die Wörter "Bergamt Saarbrücken" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Bergamt" durch die Wörter "Bergamt Saarbrücken" ersetzt.
6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
7. In § 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz" durch die Wörter "Oberbergamt des Saarlandes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 200997
| ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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