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Regelwerk Anlagentechnik Eich- und Messwesen

ThürMEZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der mess- und eichrechtlichen Rechtsvorschriften
- Thüringen -

Vom 7. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 206)


§ 1

Für das Mess- und Eichwesen in Thüringen zuständige Behörden sind

  1. das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit als oberste Landesbehörde und
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Landesbehörde.

§ 2

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung

  1. des Eichgesetzes und
  2. des Einheiten- und Zeitgesetzes ( EinhZeitG) sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 3

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und nach § 10 EinhZeitG und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

ENDE

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