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Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation,
Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
- Brandenburg -
Vom 15. Januar 2016
(Abl. Nr. 6 vom 17.02.2016 S. 144 aufgehoben)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende allgemeine Weisung:
1 Geltungsbereich und Grundsätze
1.1 Diese Weisung gilt für die Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG.
1.2 Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf, der in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgBKG festzulegen ist. Hierin wird das örtliche Gefahrenpotenzial erfasst.
1.3 Hinsichtlich der bedarfsabhängig vorzusehenden Einrichtungen für die Feuerwehren zur Unterstützung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter durch die Landkreise nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG wird den Landkreisen empfohlen, diese unter Berücksichtigung der Mindeststandards der Ausrüstungsstufe II, die sich aus der Anlage ergeben, auszugestalten.
1.4 Den Aufgabenträgern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG wird empfohlen, die Mindestanforderungen als Bestandteil der Brandschutzbedarfsplanung im Abstand von fünf Jahren zu prüfen und den Erfordernissen entsprechend anzupassen.
2 Organisation
2.1 Öffentliche Feuerwehren gliedern sich im Einsatz in taktische Einheiten im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 3 1.
2.2 Der taktische Zusammenschluss von mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten zu Löschzügen oder zu Verbänden mit konkreter Aufgabenstellung ist möglich.
3 Mindeststärke
3.1 Die Mindeststärke ist nach der zu besetzenden Technik der Standorte und nach den Aufgaben im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz zu berechnen.
3.2 Die Mindeststärke einer örtlichen Feuerwehreinheit besteht aus einer Staffel ( FwDV 3 2). Es wird empfohlen, alle Funktionen in den taktischen Einheiten mindestens doppelt zu besetzen.
3.3 Hat eine Freiwillige Feuerwehr mehrere Standorte, ist die Mindeststärke nach der Ausstattung der einzelnen Stand- orte zu ermitteln.
3.4 Entsprechend den örtlichen Erfordernissen und der Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr können die taktischen Einheiten nebeneinander bestehen oder in größeren taktischen Einheiten zusammengefasst werden.
3.5 Eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehreinsatzkräften muss mindestens aus einer Staffel ( FwDV 3 2) bestehen, welche 24 h/Tag in Staffelstärke ausrücken kann.
3.6 In einer Berufsfeuerwehr sollten rund um die Uhr mindestens 16 Einsatzfunktionen für den Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Grundlage bildet das als allgemein gültige technische Regel anerkannte AGBF-Modell.
4 Ausrüstung
4.1 Die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach der Größe des zu schützenden Bereiches, dem vorhandenen Gefahrenpotenzial, insbesondere der Brandgefährdung in vorhandenen Gebäuden und Anlagen, den topografischen Besonderheiten und der Löschwasserversorgung.
4.2 Zur Beherrschung des vorhandenen Gefahrenpotenzials im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der in der Anlage aufgeführten Technik vorzunehmen.
4.3 In Gebietskörperschaften mit einer Berufsfeuerwehr ist die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr davon abhängig festzulegen, welche Aufgaben ihr übertragen wurden.
4.4 Gliedert sich eine Feuerwehr in Ortsfeuerwehren, wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der Aufgabenverteilung aufeinander abzustimmen.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Weisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
_____________
1) Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Nummer 2 (Februar 2008)
2) Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Nummer 2.2 (Februar 2008)
| Mindestanforderungen für die kommunale Gefahrenabwehrbedarfsplanung | Anlage |
I Grundsätze
1 Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung ist von folgenden Einsatzszenarien und Risikoklassen auszugehen:
| Einsatzszenario | Risikoklassen |
| 1 Brand | Br 1 - Br 4 |
| 2 Hilfeleistung | |
| 2.1 Technische Hilfeleistung | TH 1 - TH 4 |
| 2.2 CBRN-Gefahrstoffe | CBRN 1 - CBRN 3 |
| 2.3 Wassernotfälle | W 1 - W 3 |
2 Die Einordnung in die Risikoklassen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials.
3 Die Ausrüstung wird in folgende Stufen gegliedert:
| Ausrüstungsstufe I | Mannschaft und Gerät entsprechend der Einwohnerzahl |
| Ausrüstungsstufe II | Mannschaft und Gerät entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen |
4 Werden für mehrere Einsatzszenarien gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, sind die Fahrzeuge nicht für jedes Szenario gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug.
II Einsatzszenarien
1 Brand
| Risikoklasse | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
| Br 1 | Bis 10.000 |
|
| Br 2 | 10.001 bis 20.000 |
|
| Br 3 | 20.001 bis 50.000 |
|
| Br 4 | über 50.000 |
|
| Ausrüstungsstufe | Risikoklasse | |||
| Br 1 | Br 2 | Br 3 | Br 4 | |
| I | TSF-W | TSF-W oder LF 10 | LF 10 TLF 4.000 | ELW 1
HLF 20 TLF 4.000 DLa (K) 18/121 |
| II | LF 10
TLF 4.0002 |
LF 10 oder LF 20
TLF 4.000 |
ELW 1
LF 20 oder HLF 20 La (K) 18/121 GW-G4 TLF 4.000 |
ELW 23 TLF 4.000
HLF 20 DLa (K) 23/12 SW 2.000 GW-G 4 |
| 1) Falls nach Bebauungshöhe notwendig.
2) In Gebieten mit erhöhter Waldbrandgefahr. 3) Einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt. 4) Wechselladerbasierte Vorhaltung ist möglich. |
||||
2 Hilfeleistung
2.1 Technische Hilfeleistung
| Risikoklasse | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
| TH 1 | Bis 10.000 |
|
| TH 2 | 10.001 bis 20.000 |
|
| TH 3 | 20.001 bis 50.000 |
|
| TH 4 | über 50.000 |
|
| Ausrüstungsstufe | Risikoklasse | |||
| TH 1 | TH 2 | TH 3 | TH 4 | |
| I | TSF-W | TSF-W oder
HLF 10 |
HLF 20 | ELW 1
HLF 20 RW |
| II | HLF 10 | HLF 20
RW |
ELW 1
HLF 20 RW |
ELW 21
HLF 20 RW GW-G2 |
| 1) Einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt.
2) Wechselladerbasierte Vorhaltung ist möglich. |
||||
2.2 CBRN-Gefahrstoffe
Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Risikoklasse übernommen.
| Risikoklasse | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
| CBRN 1 | Bis 20.000 | R/N - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet.
B - keine Anlagen oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen. C - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen. |
| CBRN 2 | 20.001 bis
50.000 |
R/N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (Stand August 2004) in der Gefahrengruppe I eingestuft sind.
B - Anlagen und/oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I ("vfdb-Richtlinie 10/02") umgehen. C - Betriebe und/oder Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfall-Verordnung unterliegen. - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager). |
| CBRN 3 | über 50.000 | R/N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (Stand August 2004) in die Gefahrengruppe II oder III eingestuft werden.
B - Anlagen und/oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III ("vfdb-Richtlinie 10/02") umgehen. C - Betriebe und/oder Anlagen, die mit Gefahren umgehen und der Störfall-Verordnung unterliegen. - Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfall-Verordnung unterliegen. |
| Ausrüstungs- stufe |
Risikoklasse | ||
| CBRN 1 | CBRN 2 | CBRN 3 | |
| I | TSF-W | HLF 10 | ELW 1
HLF 20 GW-G4 |
| II | ELW 1
HLF 10 |
ELW 1
HLF 10 Strahlenschutzsonderausrüstung 3 |
ELW 22
HLF 20 TLF 4.000 Strahlenschutzsonderausrüstung 3 |
| 1) Anlagen nach Störfall-Verordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.
2) Einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt. 3) CBRN-Erkundungswagen. 4) Wechselladerbasierte Vorhaltung ist möglich. |
|||
2.3 Wassernotfälle
| Risikoklasse | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
| W 1 | Bis 20.000 | - Kleine Bäche,
- größere Weiher, Badeseen. |
| W 2 | 20.001 bis
50.000 |
- Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt, - Landeswasserstraßen. |
| W 3 | über 50.001 | - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt, - Bundeswasserstraßen. |
| Ausrüstungsstufe | Risikoklasse | ||
| W 1 | W 2 | W 3 | |
| I | TSF-W | LF 10 RTB 2/MZB | LF 10
RTB 2/MZB |
| II | LF 10 | ELW1
LF 20 RW RTB2/MZB |
ELW 21
LF 20 RW RTB2/MZB |
| 1) Einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt.
2) Kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden. |
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