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Regelwerk, Gefahrenabwehr

WerkfwVO - Verordnung über die Werkfeuerwehren
- Berlin -

Vom 16. Februar 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 16.03.2005 S. 138)



Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird im Einvernehmen mit der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung verordnet:

§ 1 Anerkennung und Anordnung einer Werkfeuerwehr

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt bei der Anerkennung als Werkfeuerwehr und bei der Verpflichtung des Betriebes zur Einrichtung einer Werkfeuerwehr

  1. die Anzahl der zu besetzenden Funktionen im Einsatz einschließlich der Führungsfunktionen,
  2. den Zeitraum, in dem diese Funktionen vorzuhalten sind,
  3. die Zusammensetzung des Personals aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen einschließlich der zu erreichenden Eintreffzeiten und
  4. auf Antrag die Zulässigkeit und den Umfang, in dem die Aufgaben der Werkfeuerwehr Dritten teilweise oder vollständig übertragen werden dürfen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe anerkennen.

§ 2 Gefahrenanalyse

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Betrieb verpflichten, auf seine Kosten das betriebliche Gefahrenpotenzial in einer Gefahrenanalyse feststellen zu lassen.

(2) Die Gefahrenanalyse wird im Auftrag des Betriebes durch eine sachkundige Person unter Beteiligung der Berliner Feuerwehr erstellt. Sachkundige Personen sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung ausweisen und in der Lage sind, die jeweilige Gefahrenanalyse in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit zu erstellen. Der Betrieb hat der sachkundigen Person und der Berliner Feuerwehr Unterlagen bereit zu stellen, Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren, soweit dies für die Erstellung der Gefahrenanalyse erforderlich ist.

§ 3 Qualifikation der Angehörigen von Werkfeuerwehren

(1) Die notwendige fachliche Qualifikation der Angehörigen richtet sich nach ihrer Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr. Sie hat den Anforderungen zu entsprechen, die die Berliner Feuerwehr an ihre haupt- und nebenberuflichen Angehörigen stellt, die vergleichbare Funktionen im Einsatz wahrnehmen.

(2) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr angehören. Sie müssen geistig, körperlich und nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Dienst in der Werkfeuerwehr geeignet sein.

(3) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen nachweisbar Kenntnisse über die Örtlichkeiten, die Produktions- und Betriebsabläufe sowie über die Gefahrenschwerpunkte des Betriebes besitzen.

(4) Für die Werkfeuerwehr sind ein Leiter und mindestens ein Vertreter zu bestellen.

§ 4 Ausstattung von Werkfeuerwehren

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt bei der Anerkennung als Werkfeuerwehr und bei der Verpflichtung des Betriebes zur Einrichtung einer Werkfeuerwehr

  1. die Anzahl sowie die Ausstattung der Fahrzeuge und Geräte für die wahrzunehmenden Aufgaben der Gefahrenabwehr,
  2. die erforderliche Sondertechnik, welche auf Grund der spezifischen Bedingungen im Betrieb vorgehalten werden muss, und
  3. den Bedarf an zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen, die für die Abwicklung gemeinsamer Einsätze mit der Berliner Feuerwehr vorzuhalten sind.

(2) Der Betrieb hat durch die Schaffung einer mit geeignetem Personal besetzten Einrichtung und durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Werkfeuerwehr unverzüglich alarmiert, der Kontakt zur Berliner Feuerwehr hergestellt und sämtliche einsatzunterstützenden Maßnahmen koordiniert werden können.

§ 5 Organisation und Einsatz der Werkfeuerwehren

(1) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb nicht benachteiligt werden.

(2) Der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr ist während eines Einsatzes zur Gefahrenabwehr an innerbetriebliche Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Werkfeuerwehr untersteht bei gemeinsamen Einsätzen mit der Berliner Feuerwehr dem Einsatzleiter der Berliner Feuerwehr, der seine Entscheidungen mit dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr abstimmt.

(4) Bei einem Brand oder einer anderen Gefahrenlage innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Werkfeuerwehr, die die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr übersteigen oder zu übersteigen drohen oder die über das Betriebsgelände hinaus öffentlich wahrnehmbar sind, ist der Betrieb verpflichtet, den Lagedienst der Berliner Feuerwehr über das Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine Einsatzübung unter Berücksichtigung der Gefahrenschwerpunkte und Beteiligung der Berliner Feuerwehr durchzuführen.

(6) Der Betrieb ist verpflichtet, die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Verpflichtungsbescheid und in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen sowie die Erfüllung der Aufgaben der Werkfeuerwehr so zu dokumentieren, dass auf Verlangen der Aufsichtsbehörde darüber berichtet werden kann.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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