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Regelwerk; Gefahrenabwehr

KatSG - Katastrophenschutzgesetz
Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen

- Berlin -

Vom 11. Februar 1999
(GVBl. 1999 S. 78;16.07.2001 S. 260; 8.8.23.09.2003 S. 457; 26.01.2004 S. 25 04; 09.05.2016 S. 240 16; 07.06.2021 S. 610 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2192-1



Zur aktuellen Fassung

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Aufgabe und Organisation des Katastrophenschutzes

§ 1 Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt den vorsorgenden und abwehrenden Katastrophenschutz, das Zusammenwirken der Katastrophenschutzbehörden und der sonstigen beim Katastrophenschutz Mitwirkenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Katastrophen im Sinne dieses Gesetzes sind Großschadensereignisse, die zu einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen und die von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können.

(2) Katastrophenschutz ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die von Katastrophen ausgehen. Er ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenvorsorge) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenabwehr).

§ 3 Katastrophenschutzbehörden

Katastrophenschutzbehörden sind die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.

Teil 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

§ 4 Katastrophenvorsorge 04

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen. Sie haben insbesondere

  1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsstabes oder einer Einsatzleitung im Katastrophenfall zu planen,
  2. regelmäßig mögliche Schadenslagen und den Stand der eigenen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermitteln und die zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Betracht kommenden Kräfte und Mittel zu erfassen,
  3. Katastrophenschutzpläne sowie erforderlichenfalls ereignisbezogene und objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiten,
  4. für die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Dienstkräfte auch außerhalb der Dienstzeiten durch die Berliner Feuerwehr und die Polizei zu sorgen,
  5. nach Bedarf Übungen und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen,
  6. die behördeninternen Vorsorgemaßnahmen zu koordinieren sowie
  7. die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Verpflichtungen zu treffen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenseitig zu unterstützen und bei Bedarf zusammenzuarbeiten. Sie haben den Gestaltungs-, Koordinierungs- und Lenkungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Inneres nachzukommen und dieser die erforderlichen Auskünfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erteilen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für die in Katastrophenschutzplanungen zur Bekämpfung einer Katastrophe vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung zu stehen sowie an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen teilzunehmen.

(4) Zur Gewährleistung der Erreichbarkeit nach Auslösung des Katastrophenalarms (§ 7) können die Katastrophenschutzbehörden Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit der in der Planung erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Gefahrenabwehr bei Katastrophen und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies und der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen.

(5) Die Senatsverwaltung für Inneres hat die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Zusammenwirken der Katastrophenschutzbehörden in einer Zentralen Einsatzleitung (§ 9) im Katastrophenfall sicherzustellen.

(6) Die Senatsverwaltung für Inneres sorgt zur Unterstützung der übrigen Katastrophenschutzbehörden und zur Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenvorsorge für

  1. die Erstellung und Fortschreibung eines Orientierungsrahmens über die Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr,
  2. die Darstellung der Aufgaben und getroffenen Vorsorgemaßnahmen der einzelnen Katastrophenschutzbehörden,
  3. die zentrale Erfassung und Bereitstellung von Informationen über die im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel,
  4. die Anlage ressortübergreifender Übungen sowie die Beteiligung der Katastrophenschutzbehörden an Übungen des Bundes und anderer Länder und
  5. die Abstimmung der Vorsorgemaßnahmen sowie die Zusammenarbeit und die Beratung der Katastrophenschutzbehörden.

§ 5 Externe Notfallpläne 16

(1) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die der Betreiber gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 und 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) einen Sicherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit internen Notfallplänen der Betreiber abzustimmen. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfallplans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die im Anhang IV und Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU bezeichneten Angaben. Sie sind entsprechend der Regelungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zu erstellen.

(4) Die Betreiber haben den zuständigen Katastrophenschutzbehörden die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme oder innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 genannten Fristen zu geben. Bei schwerwiegenden und andauernden Zuwiderhandlungen des Betreibers gegen seine Informationspflichten kann die zuständige Katastrophenschutzbehörde den Betrieb oder Teile davon dauerhaft oder vorübergehend stilllegen.

(5) Die Entwürfe externer Notfallpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegt.

(6) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, die Abstimmung zwischen interner und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6 Pflichten der Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential 16

(1) Die Betreiber von Einrichtungen, bei denen die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder die Störung unter Berücksichtigung des Domino-Effekts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen können, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge insbesondere

  1. den zuständigen Katastrophenschutzbehörden den Betrieb schriftlich anzuzeigen, und zwar
    1. bei einer neuen Einrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme,
    2. bei einer bestehenden Einrichtung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
  2. den Katastrophenschutzbehörden Auskünfte über den Betrieb der Einrichtungen, vor allem über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, und die Verantwortlichen zu erteilen,
  3. den Katastrophenschutzbehörden Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten und
  4. sich an Übungen der Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.

Die Betreiber können ein Auskunftsersuchen zurückweisen, wenn die erbetenen Auskünfte bereits gegenüber einer anderen Katastrophenschutzbehörde erteilt wurden.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Einrichtungen, die zu einer Gefahr im Sinne von Absatz 1 führen kann, unverzüglich der Berliner Feuerwehr oder der Polizei und der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu melden.

(3) Die Katastrophenschutzbehörden legen unter Beteiligung der Betreiber diejenigen zusätzlichen Maßnahmen des vorsorgenden Katastrophenschutzes fest, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials erforderlich sind. Für die zusätzlichen Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials der Einrichtungen erforderlich sind, haben die Betreiber die Kosten zu übernehmen.

§ 7 Katastrophenabwehr

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres löst auf Vorschlag der überwiegend zuständigen Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm aus, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder der Eintritt droht.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Bekämpfung der Katastrophe notwendigen Maßnahmen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörden können die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, können sie den darin anwesenden Personen gegenüber Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebiets, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen das Sperrgebiet nur mit Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden betreten.

(4) Die Senatsverwaltung für Inneres hebt auf Vorschlag der überwiegend zuständigen Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.

§ 8 Inanspruchnahme von Personen und Sachen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) geändert worden ist, Personen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen, in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Inanspruchnahme haben diese die Rechtsstellung eines freiwilligen Helfers. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art sowie das Entfernen von Einfriedungen, Pflanzen, baulichen Anlagen, Schiffen, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden.

(3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 2 oder durch freiwillige Hilfeleistung bei der Katastrophenabwehr erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen.

§ 9 Zentrale Einsatzleitung

(1) Im Katastrophenfall wirken die beteiligten Katastrophenschutzbehörden, die übrigen Mitwirkenden und lageabhängig die Betreiber von gefährlichen Einrichtungen in einer Zentralen Einsatzleitung zusammen. Die Katastrophenschutzbehörden entscheiden gemeinsam über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen, koordinieren das Zusammenwirken der mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen und sorgen für eine abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit.

(2) In der Zentralen Einsatzleitung führt der Senator für Inneres oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz und sorgt dafür, dass die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehenden Entscheidungen getroffen werden.

§ 10 Personenauskunftsstelle

Die Polizei richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über die betroffenen Personen, insbesondere über deren Verbleib, sammelt und Auskünfte an die Angehörigen und andere Berechtigte erteilt. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der Personenauskunftsstelle

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  3. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
  4. Wohnanschrift oder Fundort,
  5. Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,
  6. Versorgung des Verletzten (ambulant oder stationär) und
  7. Verlegung in eine andere Klinik oder Einrichtung zu

übermitteln.

Teil 3
Mitwirkung beim Katastrophenschutz

  § 11 Mitwirkung

Beim Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insbesondere mit:

  1. private Hilfsorganisationen (§§ 12 und 13),
  2. Helfer im Katastrophenschutzdienst (§ 14),
  3. die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 15),
  4. Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder (§ 16) und
  5. natürliche und juristische Personen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz in Anspruch genommen worden sind (§ 8).

§ 12 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind ,juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.

(2) Private Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, soweit ein Bedarf besteht, sie die Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die zuständige Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Hierzu werden geeignete, nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst). Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, Stärke, Gliederung, Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen, die Kriterien für die fachliche Eignung sowie das Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgestellten Einheiten und Einrichtungen des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe und des Malteser-Hilfsdienstes gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet worden sind, unterstehen die Einheiten und Einrichtungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde und handeln in deren Auftrag. Die Anf9rderung der Einheiten und Einrichtungen hat über die Berliner Feuerwehr zu erfolgen.

§ 13 Pflichten der privaten Hilfsorganisationen

Die Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen und der dazugehörigen Technik zu sorgen,
  2. sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen,
  3. die angeordneten Einsätze und Aufträge durchzuführen und
  4. die Katastrophenschutzbehörden bei Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen zu unterstützen.

§ 14 Mitwirkung der freiwilligen Helfer im Katastrophenschutzdienst

(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zur ehrenamtlichen Mitwirkung beim Katastrophenschutz in Einheiten und Einrichtungen der privaten Hilfsorganisationen verpflichtet haben. Sie sind insbesondere verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

(2) Beim Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) für die Helfer entsprechend.

(3) Für Personen, die hauptamtlich im Katastrophenschutzdienst tätig werden, gelten die Regelungen des Absatzes 2 nur, soweit sich aus dem Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.

§ 15 Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken beim Katastrophenschutz mit, soweit die Mitwirkung im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört. § 4 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Pflichten bei Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 16 Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder

(1) Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn eine Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung im Rahmen der Amtshilfe angefordert hat, sich die Träger vertraglich zur Hilfeleistung verpflichtet haben oder auf Grund sonstiger rechtlicher Bestimmungen zur Hilfeleistung verpflichtet sind.

(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte des Landes Berlin.

Teil 4
Kosten

§ 17 Kosten

(1) Die privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Kosten der gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 zu treffenden Maßnahmen tragen die hierfür jeweils Verpflichteten.

§ 18 Zuwendungen

Das Land gewährt den privaten Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Aufwendungen, die insbesondere durch Beschaffung und Unterhaltung zusätzlicher Ausstattung sowie die erforderliche Ausbildung der Helfer entstehen.

§ 19 Kostenersatz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen entstandenen Kosten verlangen

  1. von dem Verursacher, wenn er die Katastrophe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Katastrophe durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, oder Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Benutzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Katastrophe durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (ab 1.1.2003 GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist.

(2) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Sind zur Erstattung derselben Kosten mehrere Personen verpflichtet, so haften diese als Gesamtschuldner.

Teil 5
Allgemeine Vorschriften

§ 20 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder grob fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 oder seinen Verpflichtungen als freiwilliger Helfer gemäß § 14 Abs. 1,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen als Betreiber gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 oder als Betreiber gemäß § 6 oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 3, insbesondere zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophenschutzgebietes oder des Einsatzortes,

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 22 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen.

§ 23 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 3 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 764), das zuletzt durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 25. März 1974 (GVBl. S. 683), geändert durch Verordnung vom 29. November 1977 (GVBl. S. 2290), außer Kraft.

ENDE

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