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RDAbweichV - Fahrzeug- und Besetzungsabweichungsverordnung Rettungsdienst
Verordnung über Abweichungen von den Fahrzeug- und Besetzungsregelungen für Einsatzmittel des Rettungsdienstes in besonderen Lagen
- Berlin -
Vom 10. März 2025
(GVBl. Nr. 7 vom 14.03.2025 S. 163)
Gl.-Nr.: 2127-5-3
Auf Grund des § 23 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2024 (GVBl. S. 127) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zur Bewältigung besonderer Lagen kann die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor befristete Abweichungen von § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, d und e des Rettungsdienstgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor gibt Abweichungen nach Absatz 1 unverzüglich in geeigneter Weise bekannt und dokumentiert diese. Die Bekanntgabe der Entscheidung hat auch gegenüber den weiteren Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträgern nach § 5 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes zu erfolgen. Die Abweichungen sind der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 Begriffsbestimmung und Verfahren
(1) Besondere Lagen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Die Auslastung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 Buchstabe b ist insbesondere anhand einer Personalprognose für das erforderliche Funktionssoll für einen Zeitraum von vier Wochen zu beurteilen. Das Funktionssoll ergibt sich aus der von der Berliner Feuerwehr mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Fahrzeug und Funktionsverteilung. Sofern die Personalprognose eine Abweichung vom Funktionssoll in Höhe von mindestens 20 Prozent ergibt, können Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 und 3 veranlasst werden.
(3) Bei der Feststellung von Auslastungslagen ist das Benehmen mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst vor einer Entscheidung herzustellen; bei Sonderlagen soll das Benehmen vor einer Entscheidung hergestellt werden.
§ 3 Zulässige Abweichungen
(1) Bei Sonderlagen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a kann bei der Notfallrettung, auf Notarzteinsatzfahrzeugen und auf Intensivtransportwagen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, d und e des Rettungsdienstgesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat und wer in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt wurde. Die zusätzliche Besetzung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Intensivtransportwagen mit einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 des Rettungsdienstgesetzes bestimmt, bleibt unberührt.
(2) Bei Auslastungslagen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 kann auf Notarzteinsatzfahrzeugen und Intensivtransportwagen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d und e des Rettungsdienstgesetzes neben Ärztinnen und Ärzten, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 des Rettungsdienstgesetzes bestimmt, eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt wurde und über eine zusätzliche Qualifikation verfügt.
(3) Bei einer auf Grund einer Auslastungslage notwendigen Personalverschiebung ist sicherzustellen, dass die einsetzbaren Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Regel auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes eingesetzt werden. Der Grundschutz im Rahmen der technischen Gefahrenabwehr ist jedoch stets sicherzustellen.
(4) Bei Sonderlagen und Auslastungslagen können im Einvernehmen mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes abweichende Einsatzmittel in den Dienst gestellt werden, die geeignet sind, den Rettungsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu entlasten; beispielsweise können dies Personen oder Fahrzeuge sein, die im Krankentransport eingesetzt werden. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist hierüber zu informieren.
(5) Abweichungen sind in den Fällen von § 2 Absatz 1 Buchstabe a auf die Dauer der Sonderlage zu beschränken. Abweichungen sind in den Fällen von § 2 Absatz 1 Buchstabe b auf vier Wochen zu begrenzen; liegen die Voraussetzungen von § 2 Absatz 2 Satz 3 weiterhin vor, können Abweichungen erneut für jeweils weitere vier Wochen zugelassen werden.
(Stand: 09.04.2025)
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