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Dateienrichtlinien - Ausführungsvorschriften zu § 49 ASOG Bln
- Berlin -
Vom 2. Februar 2026
(ABl. Nr. 8 vom 20.02.2026 S. 472)
Archiv: 2008, 2013, 2019, 2020, 2023, 2024, 2025
Aufgrund der § 49 Absatz 3 Satz 1, § 68 des Allgemeinen Sicherheits und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S.930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert wurde, erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die folgenden Ausführungsvorschriften:
1 - Allgemeines
Für jedes bei der Polizei Berlin geführte automatisierte Dateisystem, in dem personenbezogene Daten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes verarbeitet werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen, unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes ( BlnDSG) erfolgt oder im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.
Dies gilt nicht für solche automatisiert geführten Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden; für solche Dateisysteme ist allerdings ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Dieses richtet sich im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO) nach Artikel 30 DSGVO und im Anwendungsbereich des § 30 BlnDSG nach § 56 BlnDSG.
Für automatisierte Dateisysteme, die ausschließlich der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dienen, enthält § 490 der Strafprozessordnung (in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG) eine entsprechende Regelung.
2 - Verfahren bei der Errichtung eines Dateisystems
Die Anordnung über die Errichtung eines Dateisystems im Sinne der Nummer 1 trifft die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt unter Beteiligung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Die Polizei Berlin übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.
3 - Inhalt der Errichtungsanordnung
Die Errichtungsanordnung muss folgende Angaben enthalten:
3.1 - Dateisystem führende Stelle
Es sind der Name und die Kontaktdaten der Daten verarbeitenden Stelle und gegebenenfalls der mit ihr gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu nennen.
Zu den Kontaktdaten gehört die postalische, elektronische und telefonische Erreichbarkeit.
3.2 - Bezeichnung des Dateisystems
Das Dateisystem muss aufgrund seiner Bezeichnung eindeutig bestimmbar sein und einen Hinweis auf seinen Inhalt geben.
3.3 - Zweckbestimmung des Dateisystems
Es sind die konkreten Zwecke zu nennen, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten erforderlich ist.
3.4 - Beschreibung des betroffenen Personenkreises und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
3.4.1 - Betroffener Personenkreis
Es ist festzulegen, über welche Personen und Personenkategorien Daten gespeichert werden.
3.4.2 - Art der gespeicherten Daten oder Datenkategorien
An dieser Stelle ist festzulegen, welche Einzelangaben über persönliche Verhältnisse von Personen gespeichert werden (zum Beispiel Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse usw.). Entsprechend der Vorgabe "Datenkategorien" können auch abstrakte Oberbegriffe für Datengruppen verwendet werden. Siehe Erläuterung zu 3.7.1.
3.5 - Profiling
Hier ist gegebenenfalls die Angabe zu machen, dass Profiling ( § 31 Nummer 4 BlnDSG) verwendet wird.
3.6 - Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Je nach Art der zu speichernden Daten können verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Diese sind anzugeben. Dabei können die Angaben auch gruppenweise beziehungsweise für alle Arten gemeinsam erfolgen.
3.7 - Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Dateisystem an Stellen außerhalb der Polizei Berlin oder innerhalb der Polizei Berlin zwischen Stellen, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, § 43 Absatz 1 Satz 2 ASOG Bln
3.7.1 - Empfangende Stelle oder Kategorien von empfangenden Stellen, denen die Daten übermittelt werden
Als empfangende Stelle ist diejenige Person oder Stelle zu benennen, die die Daten erhält. Hierbei können abstrakte Oberbegriffe wie zum Beispiel "Ordnungsbehörden" verwendet werden.
3.7.2 - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
(Stand: 05.03.2026)
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