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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 18. Juni 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 01.07.2014 S. 198)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dies sind
  1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,
  3. die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die Anerkennung, Benennung und Überwachung von zugelassenen Stellen und von zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 11 Absatz 1 bis 3 und 5 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, sofern keine Zuständigkeit der Deutschen Akkreditierungsstelle im Sinne des Akkreditierungsstellengesetzes vorliegt,
  5. die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 und 5 des Sprengstoffgesetzes,
  6. der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt,
  7. die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes;
 "(6) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes;"

2. In Nummer 10 Absatz 8 werden die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe f)" durch die Wörter "für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e)" ersetzt.

3. Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:


alt neu
"Nr. 14 Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist.

"Nr. 14 Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist;

(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich de europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und d technischen Sicherheit. Dazu gehören

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berlin Ladenöffnungsgesetzes,
  2. die Zulassung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,
  3. die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nac § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  4. die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 und 5 de Sprengstoffgesetzes,
  5. der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierend Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonst gen Stellen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung handelt, sowie sonstige Ordnungsaufgabe die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden." 

4. Nummer 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter § 2 Absatz 7 des Gerät und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Buchstabe e werden die Wörter "der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2)" durch die Wörter "soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologe und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2)" ersetzt

5. In Nummer 18 Absatz 1 und 8 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" jeweils das Wort "Brandenburg" eingefügt.

6. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe b) oder" gestrichen.

7. In Nummer 21 Buchstabe n wird die Angabe " § 23 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 23 Absatz 6 und 7" ersetzt.

8. In Nummer 23 Absatz 6 wird nach den Wörtern "Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" das Wort "Brandenburg" eingefügt.

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