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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 30. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 09.06.2016 S. 289)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2016 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe ee werden nach den Wörtern "der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin"," die Wörter "der Stiftung "Berliner Philharmoniker"," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) die Marktüberwachung gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist;" "(3) die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin nach dem Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte."

2. In Nummer 2 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und die Wörter "und Verbraucherschutz" gestrichen.

b) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort "Gesundheitswesen" die Wörter "und Verbraucherschutz" gestrichen.

c) Die Absätze 2,

"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen
  1. Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
  2. Futtermittel,
  3. Tierseuchen,
  4. Tierschutz und
  5. Beseitigung tierischer Nebenprodukte;"


7,

"(7) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;"

8

"(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;"

und 9

"(9) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht."

werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

4. In Nummer 4 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "(Nr. 25 Abs. 2)" durch die Wörter "(Nummer 25 Absatz 2)" und die Angabe "(Nr. 33 Abs. 7)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 7)" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Asylsuchenden" das Wort "minderjährigen" eingefügt und die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.

c) Absatz 2

"(2) die Inobhutnahme von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländerinnen und Ausländern und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;"

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.

e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;" "(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten;"

7. In Nummer 7 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

8. In Nummer 8 wird in der Überschrift die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

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