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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 20. September 2016
(GVBl. Nr. 26 vom 29.09.2016 S. 762)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Nummer 33 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 5 werden ein Komma und das Wort "Beteiligung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

"§ 5a Ärztliche Leitung Rettungsdienst

§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung"

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

"§ 8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis"

d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 8a Eingriffsrechte, Inanspruchnahme"

e) Die bisherige Angabe zu § 8a wird die Angabe zu § 8b.

f) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

"Teil 6
Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften"

g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst :

"§ 23 Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen"

h) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 23a Verwaltungsvorschriften"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Notfallrettung" ein Komma und die Wörter "den Notfalltransport" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "stellt" die Wörter "unter Verantwortung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Zur Durchführung des Rettungsdienstes gehören auch Organisation und Ausführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. "Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen und" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Notfallrettung gehören auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung zur Weiterversorgung in eine gesundheitliche Spezialeinrichtung unter fachgerechter Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen sowie die Durchführung der sonstigen Verlegungstransporte von Notfallpatienten. "Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung)."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Aufgabe des Notfalltransportes ist es, Patientinnen und Patienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann (sonstige Notfallpatientinnen und -patienten), unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen."

d) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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