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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze
- Berlin -

Vom 22. März 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 01.04.2021 S. 318; 03.01.2023 S. 6 23; 20.12.2023 S. 459 23a)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 18a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

§ 18b Gefährderansprache; Gefährderanschreiben".

c) Die Angabe zu § 19a wird aufgehoben.

d) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten".

e) Nach der Angabe zu § 24c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24d Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung".

f) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

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§ 25a Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten " § 25a Telekommunikationsüberwachung".

g) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten".

h) Nach der Angabe zu § 29b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29c Meldeauflage".

i) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 37a Umsetzung von Fahrzeugen".

j) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 41a Operativer Opferschutz

§ 41b Sicherheitsgespräch".

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeipräsident" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst der Polizei Berlin in Dienstkleidung tragen bei Amtshandlungen nach ihrer Wahl ein Schild mit dem Familiennamen oder ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer, die nicht mit der Personalnummer identisch ist. Dienstkräfte, die in Einsatzeinheiten tätig sind, tragen anstatt des Namens- oder Dienstnummernschildes eine taktische Kennzeichnung, die bestehend aus Buchstaben und Ziffernfolge geeignet ist, eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen. Die Kennzeichnungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn eine nachträgliche Identifizierbarkeit der Dienstkräfte auf anderem Wege gewährleistet oder diese im Hinblick auf die Amtshandlung nicht erforderlich ist.

(3) Bei der Vergabe der Dienstnummern und der taktischen Kennzeichnungen werden diesen jeweils die personenbezogenen Daten der Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst fest zugeordnet und gespeichert. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung der Dienstkräfte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen worden ist und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

(4) Die personenbezogenen Daten sind ein Jahr nach Beendigung der Nutzung der Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern ihre Speicherung nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist. § 44 Absatz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.

(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht durch Ausführungsvorschriften."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Polizeipräsident in Berlin" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Polizeipräsident in" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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