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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes
- Berlin -

Vom 3. April 2025
(GVBl. Nr. 10 vom 12.04.2025 S. 198)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes

§ 19 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderung kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Annahme und Beantwortung von Notrufen, insbesondere die Form der Annahme und die Zeit bis zur Annahme, regeln."

Artikel 2
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Dem § 8 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2024 (GVBl. S. 127) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Annahme und Beantwortung von Notrufen, insbesondere die Form der Annahme und die Zeit bis zur Annahme, regeln."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (13.04.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 250869


ENDE

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