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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Berlin -
Vom 17. März 2026
(GVBl. Nr. 9 vom 27.03.2026 S. 142)
Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Kampfmittelverordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 495) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. sind zugelassene Unternehmen Fachbetriebe, die sowohl über die Erlaubnis als auch über die Fachkunde und über geeignetes Personal nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen,"
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. sind Anhaltspunkte konkrete Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln, insbesondere die in ausgewerteten Luftbildern gekennzeichneten kriegsbedingten Bodenvertiefungen wie Bombentrichter, Deckungen, Erdlöcher, Flakstellungen, Löschteiche und Panzergräben,"
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach konkreten Anhaltspunkten für eine Kampfmittelbelastung, | "4. ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach Anhaltspunkten," |
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5, und es werden nach den Wörtern "von Kampfmitteln das" die Wörter "von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführte oder begleitete" eingefügt.
e) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 6, 7 und 8.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. sind Kampfmittelverdachtsflächen Grundstücke, bei denen sich nach Erkenntnissen der Senatsverwaltung, die im Wesentlichen auf der Auswertung von Luftbildern beruhen, mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben hat, | "9. besteht ein Kampfmittelverdacht, wenn mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt ermittelt wurde," |
g) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. besteht ein inakzeptables Risiko, wenn ein Bodeneingriff im Bereich eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anhaltspunkts erfolgt, für den keine Kampfmittelfreiheit nach § 1 Absatz 3 Nummer 12 hergestellt wurde,
11. liegt eine konkrete Gefahr vor, wenn Kampfmittel frei liegen oder freigelegt werden oder auf diese eingewirkt wird,"
h) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 12.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. ohne vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe durchzuführen, bei denen ein inakzeptables Risiko besteht."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie zugelassene Unternehmen nach den §§ 7, 9 und 19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist. | "(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie für zugelassene Unternehmen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die nach § 3 Absatz 2 zugelassenen Unternehmen haben den Beginn der Arbeiten zur Bergung von Kampfmitteln im Voraus und das Ende der Arbeiten unverzüglich sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln. | "(1) Zugelassene Unternehmen haben im Voraus das Datum des Beginns der Bergung von Kampfmitteln und das Datum des Endes der Bergung sowie die Anschriften des Auftraggebers und des Grundstücks, auf welchem die Bergung durchgeführt werden soll, unverzüglich nach ihrer Beauftragung sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet erneut Anwendung, wenn sich der angezeigte Beginn der Bergung um mehr als eine Woche ändert oder sich das angezeigte Datum des Endes der Bergung ändert. Erfolgt die Bergung auf einem Grundstück in Abschnitten oder zeitlich versetzt, gilt die Vollendung des letzten Abschnitts als Datum des Endes der Bergung." |
(Stand: 30.03.2026)
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