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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)
- Berlin -

Vom 9. Juli 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 698)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Das Katastrophenschutzgesetz vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 5 werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Notfallverzeichnis für besonders hilfsbedürftige Personen, Verordnungsermächtigung".

c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Konnexität".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Maßnahmen der Katastrophenvorsorge" ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. bei der Planung einzelner Vorsorgemaßnahmen auch die Möglichkeit zu prüfen, geeignete private Dritte mit der Durchführung von einzelnen Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu beauftragen. Hierzu gehört insbesondere die Vorhaltung von Dienstleistungen und Ressourcen und".

dd) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. bei der Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten privaten Hilfsorganisationen durch die Gewinnung, Qualifizierung, Fortbildung und regelmäßige Einbindung ehrenamtlicher und freiwilliger Helfer zusammenzuarbeiten."

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen. "(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung und die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Stellt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung fest, dass die in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen nicht oder unzureichend umgesetzt wurden, fordert diese die betroffene Katastrophenschutzbehörde auf, die festgestellten Maßnahmenverstöße binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gegenüber einer bezirklichen Katastrophenschutzbehörde kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 des Landesorganisationsgesetzes treffen oder von ihrem Eingriffsrecht gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes Gebrauch machen; Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 liegen im erheblichen Gesamtinteresse Berlins gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes. Gegenüber einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der gemäß § 12 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung die festgestellten Maßnahmenverstöße mit und fordert diese auf, die Maßnahmen der Katastrophenvorsorge auch in der ihrer Dienst- und Fachaufsicht unterliegenden nachgeordneten Behörde durchzusetzen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, allgemeine Anforderungen an die Wahrnehmung der notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen zu regeln. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Senatsverwaltung einzelne Vorsorgemaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbereichs gebündelt wahrnimmt, wenn eine eigenständige Wahrnehmung durch eine ihr nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde wegen deren Art und Größe nicht sinnvoll ist."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Notfallverzeichnis für besonders hilfsbedürftige Personen, Verordnungsermächtigung

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(Stand: 11.08.2026)

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