Regelwerk; Gefahrenabwehr

FwG - Feuerwehrgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 1987
(GBl. 1987 S. 105; 1989 S. 142; 1991 S. 277, S. 681; 12.02.1996 S. 171; 16.12.1996 S. 776; 01.07.2004 S. 469 Art. 29; 10.11.2009 S. 63309; 02.03.2010 S. 333aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Begriff der Feuerwehr09

(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr09

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

Zweiter Teil
Aufgaben der Träger
09

§ 3 Aufgaben der Gemeinden09

(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere

  1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- und fortzubilden,
  2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten,
  3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen,
  4. die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  5. die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Ausrüstungen und Einrichtungen sowie über die Gliederung der Gemeindefeuerwehr, die Dienstgrade, eine landeseinheitliche Bekleidung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erlassen. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor den in § 2 Abs. 1 genannten Gefahren Rechtsverordnungen über die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und an die Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr zu erlassen.

(2) Für die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von den Stadtkreisen betriebenen Leitstellen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Für die zur Alarmierung der Feuerwehr notwendigen Kommunikationsnetze gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Bürgermeister kann

  1. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten und
  2. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichten, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten.

Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz können die Gemeinden die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit nutzen. Insbesondere können sie zur Zusammenarbeit der Feuerwehren im Einsatz gemeinsame Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Kostenregelungen vereinbaren.

§ 4 Aufgaben der Landkreise09

(1) Die Landkreise haben Leitstellen zu schaffen und zu betreiben. Leitstellen sind für die Feuerwehr und für den Rettungsdienst als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft zu betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, anderen Landkreisen oder dem Träger einer Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Mehrere Landkreise und Stadtkreise können gemeinsam eine Leitstelle im Sinne von Satz 2 (Bereichsübergreifende Integrierte Leitstellen) betreiben. In einer Vereinbarung sind die Trägerschaft, die Kostenaufteilung und der Leistungsumfang festzulegen.

(2) Die Träger der Leitstellen stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten.

(3) Die Landkreise haben zur Alarmierung der Gemeindefeuerwehren geeignete Kommunikationsnetze zu errichten und zu betreiben, sofern nicht solche des Landes hierfür verwendet werden können.

(4) Die Landkreise sollen die Gemeinden unterstützen bei der

  1. Planung der Zusammenarbeit der Feuerwehren im Einsatz und bei der Festlegung von Einsatzgebieten und Alarm- und Ausrückeordnungen,
  2. Planung und Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen,
  3. Planung und Durchführung gemeinsamer Übungen und Aus- und Fortbildungen der Angehörigen von Gemeindefeuerwehren; § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 bleiben unberührt.

(5) Die Landkreise können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als ehrenamtlich Tätige nach der Landkreisordnung oder als Ehrenbeamte bestellen.

§ 5 Aufgaben des Landes

Dem Land obliegt:

  1. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen
  2. gestrichen
  3. die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen;
  4. die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe;
  5. die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 16 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.

§ 5a Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Gemeinden, Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbände dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, den Wasserbehörden und ihren technischen Fachbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere Gefahren ausgehen können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,
    3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
    4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
    5. die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
    6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden;
  2. für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit erhöhten Brand-, Explosionsgefahren oder anderen besonderen Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können, sowie für abgelegene Gebäude
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,
    3. die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung und
    4. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden, Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbänden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgeworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

Dritter Teil
Die Feuerwehren

1. Abschnitt
Gemeindefeuerwehr

§ 6 Organisation der Gemeindefeuerwehr09

(1) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften sowie eine Jugendfeuerwehr, Altersabteilungen und Musikabteilungen aufstellen. Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr". Ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr oder eine Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet, führt sie die Bezeichnung "Feuerwehr".

(2) In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen. Das Innenministerium kann für Gemeinden mit weniger als 150.000 Einwohnern Ausnahmen zulassen.

(3) Angehörige der Musikabteilung sind beim aktiven Wahlrecht nach § 9a und bei staatlichen Ehrungen Angehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt, wenn sie an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, nach Maßgabe der Satzung regelmäßigen Übungsdienst leisten und für Einsätze zur Verfügung stehen.

§ 7 Angehörige der Gemeindefeuerwehr0409

(1) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden bei der Ausübung ihres Dienstes stets im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(2) Die Angehörigen der Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind auf die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nicht anzuwenden.

(3) Angehörige einer Gemeindefeuerwehr können einer weiteren Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehören, soweit dies im Interesse der Feuerwehren liegt. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in mehreren Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr.

§ 8 Leitung der Gemeindefeuerwehr09

(1) Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Feuerwehrkommandanten geleitet. Bei Gemeindefeuerwehren mit mehreren Einsatzabteilungen werden die einzelnen Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr von Abteilungskommandanten geleitet. Besteht eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr, ist deren Leiter der Feuerwehrkommandant.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder eines Stellvertreters kann die Amtszeit für den Nachfolger verkürzt werden; das Nähere ist durch Satzung zu regeln. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder zu deren Stellvertreter. Die Bestellung nach Satz 3 endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(3) Vor der Bestellung hauptamtlich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuß, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuß zu hören.

(4) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt.

(5) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Gegen eine Wahl nach Absatz 2 kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 9 Aufgaben des Feuerwehrkommandanten09

(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere

  1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben,
  2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
  4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.

(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.

§ 9a Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse09

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweilige Abteilungskommandant.

(3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse bestimmt werden.

(4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

§ 10 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr09

(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

  1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
  4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
  5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
  7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser vom Feuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes können im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregelt werden.

§ 11 Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr09

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, darf nur in der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, in der die Hauptwohnung liegt. Das Nähere, insbesondere Ausnahmen von der Feuerwehrdienstpflicht, Umfang und Dauer der Dienstverpflichtung sowie Rechte und Pflichten der Dienstverpflichteten, regelt die Satzung.

(2) Die Dienstpflichtigen werden nach Maßgabe der Satzung durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollen Feuerwehrdienstpflichtige,

  1. bei denen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Einsatzabteilung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht vorliegen oder
  2. die nach § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung aus wichtigen Gründen eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnen können.

§ 12 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes09

(1) Der Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

  1. die Probezeit nicht besteht,
  2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
  3. seine Dienstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 erfüllt hat,
  4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
  5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
  8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

  1. er in die Altersabteilung überwechseln möchte,
  2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
  3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
  4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

  1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
  2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
  3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
  4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

§ 13 (aufgehoben)09

§ 14 Dienstpflichten09

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,

  1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen;
  2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden;
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen;
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten;
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen;
  7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

(2) Die Angehörigen der Altersabteilung können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.

(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 befreit werden.

(4) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

(5) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 12 Abs. 3 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 14a Freistellung, Entgeltfortzahlung09

(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.

§ 15 Entschädigung09

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der Entschädigung nach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt werden: dabei können einheitliche und getrennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten.

(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen, einer Aufwandsentschädigung oder einer zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. Dieser Anspruch besteht auch neben einer Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, behalten, wenn die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung in die Arbeitszeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihres Dienstherrn.

(6) Die Gemeinden haben die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro zu versichern.

§ 16 Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemißt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 17 Freistellung, Lohnfortzahlung

(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.

§ 18 Feuerwehrausschuß, Abteilungsausschüsse

(1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Abteilungen der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuß auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses bestimmt werden. Vorsitzender des Ausschusses ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Für die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr können von den aktiven Angehörigen der Abteilungen Abteilungausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorsitzender ist der Abteilungskommandant.

(3) Der Feuerwehrausschuß hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

§ 18a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege09

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr, für deren Einsatzabteilungen und für die Jugendfeuerwehr Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Für jedes Sondervermögen wird

  1. vom Feuerwehrausschuß oder vom Abteilungsausschuß mit Zustimmung des Bürgermeisters ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
  2. eine Sonderkasse eingerichtet und
  3. eine Sonderrechnung geführt.

(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet der Feuerwehrausschuß oder der Abteilungsausschuß. Zur Ausführung des Wirtschaftsplans kann der Feuerwehrkommandant oder der Abteilungskommandant Erklärungen abgeben, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden kann: er handelt insoweit in Vertretung des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt. ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Das Nähere über

  1. den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,
  2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
  3. die Führung der Sonderrechnung

wird durch Satzung geregelt.

2. Abschnitt
Werkfeuerwehren
09

§ 19 Werkfeuerwehren09

(1) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen. Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung bleibt durch die Einrichtung einer Werkfeuerwehr unberührt. Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung zu tragen.

(2) Eine Werkfeuerwehr muss in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen und die Aufgaben nach § 2 im Betrieb, in der Einrichtung oder in der Verwaltung erfüllen können. Eine Werkfeuerwehr muss aus Werksangehörigen bestehen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Werksangehörigkeit zulassen. Der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung kann bei der Werkfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr aufstellen. Die Bestellung des Leiters der Werkfeuerwehr (Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat vorher die Gemeinde anzuhören.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Betriebs, einer Einrichtung oder einer Verwaltung eine Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere benachbarte Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen anerkennen, wenn die Aufgabenerfüllung nach § 2 für jeden der Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen.

(4) Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Mehrere Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen können zur Aufstellung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 für jeden Betrieb, jede Einrichtung oder Verwaltung einzeln oder für mehrere Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen gemeinsam in einer Gesamtbetrachtung vorliegen und die Aufgaben auf dem Betriebsgelände zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 die Gemeinde anzuhören.

(6) In Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Hilfeleistung im Sinne von § 2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr wird in der Regel nur tätig, wenn eine Alarmierung nach § 31 Abs. 2 erfolgt. Für den Kostenersatz der Gemeindefeuerwehr gilt § 36.

(7) Werden Angehörige einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung zur Unterstützung oder an Stelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so unterliegen sie den Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr. Sie handeln in diesen Fällen im Auftrag der Gemeinde des Einsatzortes. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung wird von der Gemeinde des Einsatzortes Ersatz der Kosten entsprechend § 27 Abs. 2 gewährt.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung gehört, mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhörung der Leitung des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung übertragen, wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehr der Gemeinde nicht gewährleistet ist. Bei der Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierung und die Kostentragung zu regeln.

3. Abschnitt
Landesfeuerwehrschule

§ 2009

Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren. Sie untersteht dem Innenministerium.

4. Abschnitt
Feuerwehrverbände

§ 2109

(1) Die Feuerwehren können sich insbesondere zur Vertretung der Interessen der Feuerwehrangehörigen, zur Stärkung des Ehrenamtes bei der Feuerwehr und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.

(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Landes-, Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.

Vierter Teil
Aufsicht

§ 22 Aufsichtsbehörden09

(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt

  1. den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr in den kreisangehörigen Gemeinden,
  2. den Regierungspräsidien für die Stadtkreise und die Landkreise,
  3. in den Stadtkreisen dem Bürgermeister für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.

(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im. Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.

(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen.

(5) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.

§ 23 Feuerwehrtechnische Beamte09

(1) Jeder Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter sind für die Dauer von fünf Jahren als Ehrenbeamte zu berufen. Vor der Bestellung des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis anzuhören. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.

(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie müssen Beamte sein und sollen die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Die Bestellung erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister und die Feuerwehrkommandanten der Stadtkreise des Regierungsbezirks, vor der Bestellung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat ( § 25) anzuhören.

(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und den Landesbranddirektor hat die Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch das erforderliche Personal zur Verfügung stellt.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die von den feuerwehrtechnischen Beamten zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erlassen.

(5) Den feuerwehrtechnischen Beamten können neben den Aufgaben nach diesem Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 24 Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten09

Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehr-technischen Angelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die Technische Einsatzleitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.

§ 25 Landesfeuerwehrbeirat

(1) Zur Beratung des Innenministeriums in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, welche die Feuerwehren berühren, wird ein Landesfeuerwehrbeirat gebildet, dessen Kosten das Land zu tragen hat.

(2) Die Mitglieder des Landesfeuerwehrbeirates sollen besondere Erfahrungen im Feuerwehrwesen oder Sachversicherungswesen haben. Sie werden vom Innenministerium aus den Kreisen der beteiligten Verbände, Behörden und Anstalten auf fünf Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslegen und des Verdienstausfalles.

(3) Vorsitzender des Landesfeuerwehrbeirates ist der Landesbranddirektor.

(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Innenministerium erläßt.

Fuenfter Teil
Einsatz der Feuerwehren

§ 26 (aufgehoben)09

§ 27 Überlandhilfe der Feuerwehren09

(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde an. Die Anforderung können auch der zuständige feuerwehrtechnische Beamte ( § 23) und bei Gefahr im Verzug die Leitstelle veranlassen.

(2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten der Überlandhilfe abschließen.

§ 28 Leitung des Einsatzes09

(1) Technischer Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der Technische Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Beratung heranzuziehen. Werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 Personen eingesetzt, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung tätig werden, unterstehen diese dem Technischen Einsatzleiter.

(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidium einen Technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das Innenministerium diese Befugnis.

(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Organisationen eingesetzt, hat der Technische Einsatzleiter eine Führungseinheit zu bilden, der Vertreter der eingesetzten Organisationen als Berater angehören.

(4) Die organisatorische Oberleitung liegt beim Bürgermeister, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 von einer Aufsichtsbehörde übernommen wird.

(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben des Technischen Einsatzleiters sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannte leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung über.

§ 29 Einsatz der Werkfeuerwehren09

(1) Wird eine Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltung mit Werkfeuerwehr eingesetzt, ist der Leiter der Werkfeuerwehr Technischer Einsatzleiter, soweit bei der Verpflichtung oder Anerkennung der Werkfeuerwehr nichts anderes bestimmt ist. § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Werkfeuerwehren können vom Bürgermeister des Betriebssitzes zum Einsatz bei Bränden und öffentlichen Notständen herangezogen werden, soweit der Schutz des eigenen Betriebes dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Die Teilnahme an einer Überlandhilfe nach § 27 bleibt der Entscheidung des Leiters des Betriebes, der Einrichtung oder der Verwaltung überlassen.

(3) Die Verpflichtungen und Befugnisse des Leiters des Betriebes, der Einrichtung oder der Verwaltung, die zu einer wirksamen Notstandsbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, bleiben unberührt.

§ 30 (aufgehoben)09

Sechster Teil
Hilfspflichten der Bevölkerung

§ 31 Gefahrmeldung09

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann; bei einem Waldbrand genügt auch eine Benachrichtigung der nächsten Forstdienststelle

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung, ihre Beauftragten oder der Werkfeuerwehrkommandant verpflichtet, unverzüglich die Gemeindefeuerwehr zu alarmieren, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.

§ 32 Persönliche Hilfeleistungspflicht09

(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 31 bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Rettung von Menschen und zur Brandbekämpfung zu ergreifen.

(2) Jede über 18 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem Technischen Einsatzleiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.

(3) Anordnungen, die der Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hat jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen. Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Angehörige der Aufsichtsbehörden und für Personen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gesetzliche Aufgaben außerhalb des Feuerwehrgesetzes wahrnehmen.

(4) Personen, die nach Absatz 2 zur Hilfeleistung herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die durch die Hilfeleistung entstandenen Sachschäden sowie die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die diese Personen als Eigentümer oder Halter eingesetzer Kraftfahrzeuge erlitten haben, werden ihnen auf Antrag von der Gemeinde ersetzt; das gleiche gilt für den hierdurch entstandenen Verdienstausfall, wenn die unentgeltliche Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann. § 16 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 33 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer09

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von einem Schadenereignis nach § 2 Abs. 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe sind verpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und den auf Weisung des Technischen Einsatzleiters beim Einsatz tätigen Angehörigen anderer Einrichtungen und Organisationen sowie sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren baulichen Anlagen gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und ihre hierfür verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die vom Technischen Einsatzleiter im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Beseitigung von Pflanzen, Fahrzeugen, Maschinen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.

(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe im Umfeld der Einsatzstelle, soweit das zur Schadensabwehr notwendig ist. Für den ihnen hierdurch verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung der zur Aufgabenerfüllung der Feuerwehr notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation, insbesondere zur Alarmierung, ohne Entschädigung zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers oder Besitzers führt.

§ 34 Rechtsweg09

Über die Ansprüche nach § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 33 Abs. 2 Satz 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Siebter Teil
Aufbringung der Mittel

§ 35 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden.

§ 36 Kostenersatz09

(1) Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr verlangen Kostenersatz, wenn

  1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
  2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,
  3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde.

(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen.

(3) Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage.

(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(5) Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch

  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten.

Für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge können auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden. Durch Satzung können für den Kostenersatz Pauschalsätze festgelegt werden.

(6) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gilt für den Kostenersatz Absatz 5 entsprechend.

Achter Teil
Schlußbestimmungen

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten09

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, den Wasserbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere Gefahren ausgehen können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,
    3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
    4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
    5. die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
    6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,
  2. für nicht unter Nummer 1 fallende Grundstücke und bauliche Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, sowie für abgelegene Gebäude
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,
    3. die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung und
    4. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

(5) In Leitstellen dürfen Inhalts- und Verbindungsdaten von über die Rufnummer 112 eingehenden Anrufen ohne Kenntnis des Betroffenen aufgezeichnet werden. Über andere Rufnummern eingehende Anrufe dürfen nur aufgezeichnet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der Anrufer vor der Aufzeichnung hierauf hingewiesen wurde.

(6) Die nach Absatz 5 aufgezeichneten Daten dürfen

  1. zur Durchführung und Abwicklung sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung von Einsatzaufträgen,
  2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern der Leitstelle oder von Angehörigen der Feuerwehr wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
  3. zu statistischen Zwecken

genutzt werden, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie dürfen in den Fällen von Satz Nr. 1 und 2 auch an Polizeidienststellen, an die Staatsanwaltschaft und an Gerichte, an Gemeinden und Landkreise, an Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr und an die Leistungsträger des Rettungsdienstes übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Die aufgezeichneten Daten dürfen ferner

  1. zur Evaluation oder zur Verfahrensverbesserung oder
  2. zur Aus- und Fortbildung

genutzt werden, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die aufgezeichneten Daten dürfen nach vorheriger Anonymisierung auch für wissenschaftliche Zwecke genutzt und an Forschungseinrichtungen übermittelt werden.

(7) Die nach Absatz 5 aufgezeichneten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 6 genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten09

Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 39 Zuständigkeit anderer Behörden09

Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Brandschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten09

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht

  1. zur Gefahrmeldung nach § 31 oder
  2. zur Hilfeleistung nach § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen einer ihm nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegenden Pflicht zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 41 Übergangsbestimmung09

§ 23 Abs. 1 Satz 1 gilt für Kreisbrandmeister, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bestellt werden. Landkreise, die in diesem Zeitpunkt mehr als einen Kreisbrandmeister bestellt haben, können diese, wenn sie gleichzeitig hauptamtlich beim Landkreis beschäftigt sind, abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt erneut zum Kreisbrandmeister bestellen.

§ 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.

ENDE

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