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RDPlanVO - Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg
Verordnung des Innenministeriums über die Planung und Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 10. März 2026
(GBl. Nr. 36 vom 26.03.2026)
Aufgrund von § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 9 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 66) wird im Benehmen mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst verordnet:
Teil 1
Grundsätze des Rettungsdienstes
§ 1 Rolle und Funktion des Rettungsdienstes
(1) Der Rettungsdienst ist Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und der Akut- und Notfallversorgung.
(2) Die Akut- und Notfallversorgung besteht aus der ambulanten Versorgung einschließlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der stationären Versorgung einschließlich der Krankenhäuser mit ihren Notaufnahmen und dem Rettungsdienst. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes ( RDG) hat der Rettungsdienst mit den anderen Versorgungssektoren abgestimmt zusammenzuarbeiten. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind zu nutzen.
(3) Die Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG dient der Abwendung von Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr bei Patientinnen und Patienten, wenn eine rasche Intervention vor Ort oder in einer Versorgungseinrichtung erforderlich oder dies zu erwarten ist. Sie ist im Gegensatz zur ambulanten oder stationären Versorgung nicht auf eine abschließende Behandlung ausgerichtet. Ziel ist die Stabilisierung der Patientinnen und Patienten sowie gegebenenfalls ein Transport unter fachgerechter Betreuung und die Übergabe in einen anderen geeigneten Versorgungssektor. Zur Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG gehören auch folgende Leistungen, die landesweit bedarfsgerecht sicherzustellen sind:
(4) Der Krankentransport nach § 1 Absatz 3 RDG dient dem Transport der Patientinnen und Patienten, bei denen während des Transportes eine medizinischfachliche Betreuung erforderlich ist, in die, aus und zwischen den in Absatz 2 genannten und weiteren Versorgungssektoren. Die Leistungsträger des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 3 Absatz 1 und 2 RDG haben nach § 1 Absatz 1 RDG einen subsidiären Sicherstellungsauftrag für den Krankentransport, soweit die bedarfsgerechte Versorgung nicht anderweitig gewährleistet ist.
§ 2 Rettungskette
(1) Der Rettungsdienst ist Teil der Rettungskette. Die Rettungskette beschreibt bei Notfällen den Ablauf und das Ineinandergreifen der Hilfeleistungen von den Ersthelferinnen und Ersthelfern über den Rettungsdienst bis zur Weiterbehandlung in der geeigneten Versorgungseinrichtung. Sie hat zum Ziel, unverzüglich die Erste Hilfe am Notfallort und eine medizinische Versorgung zu ermöglichen. Entscheidend ist hierfür, zunächst die Vitalfunktionen der Verletzten oder Erkrankten am Notfallort wiederherzustellen oder zu stabilisieren. Sofern erforderlich, werden sie anschließend unter fachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Rettungsmittel schnellstmöglich zur geeigneten nächstgelegenen Versorgungseinrichtung transportiert.
(2) Glieder der Rettungskette und deren Aufgaben sind
(3) Gibt es Versorgungseinrichtungen, die fachplanerisch oder durch Zertifizierung für die Behandlung spezieller Erkrankungs- oder Verletzungsbilder besonders geeignet sind, sind die entsprechend Verletzten oder Erkrankten grundsätzlich unmittelbar in diese zu transportieren. Die Krankentransport-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz Nr. 18, S. 1342), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Mai 2025 (BAnz AT 5.8.2025 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(4) Der Rettungsdienst ist auf Landes- und auf Bereichsebene darauf auszurichten, dass die Glieder der Rettungskette möglichst digital und lückenlos ineinandergreifen.
§ 3 Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit anderen Stellen, anderen Ländern und dem Ausland
(Stand: 22.04.2026)
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