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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1182)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 8. Februar 20 10 (GBl. S. 285), das durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Deutschen Rettungsflugwacht" durch die Wörter "DRF Luftrettung" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierten Leitstelle" ersetzt.

b) Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Dabei sind die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes zu beachten.Der Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich. "Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten."

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. Der Bereichsausschuss hat auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30 a Absatz 1 rechtzeitig vor den Sitzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf zu berichten und bei Bedarf notwendige Maßnahmen auf zuzeigen. Werden notwendige Anpassungen nach Absatz 3 und § 5 Absatz 3 vom Bereichsausschuss nicht vorgenommen, können diese von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 festgelegt werden. Die §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Entscheidung hier über ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 3. Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich."

3. § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an."

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 und" durch die Wörter "Absatz 3 und 4 sowie" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierte Leitstelle" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch die Wörter "Integrierten Leitstelle" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden vor dem Wort "Leitstellen" das Wort "Integrierten" eingefügt und die Wörter "für den Rettungsdienst und die Feuerwehr" gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 zum Einsatz kommen, sowie für Primär- oder Sekundärtransporte eingesetzt werden, bei denen die medizinische Versorgung des Patienten einen umgehenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus erfordert. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften sind zu erfüllen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

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