Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

AVBayFwG - Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

- Bayern -

Vom 29. Dezember 1981
(BayRS III S. 637;... 22.07.2014 S. 286; 06.09.2017 S. 493 17; 17.08.2018 S. 706 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 215-3-1-1-I



Auf Grund von Art. 18 Abs. 7 und Art. 31 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Einzelne Aufgaben der Gemeinden 18

Im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) haben die Gemeinden insbesondere

  1. Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu betreiben,
  4. den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus- und Fortbildung zu tragen.

§ 2 Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren 18

Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr /Berufsfeuerwehr (Gemeinde)". Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr ............... (Gemeindeteil)/ (Gemeinde)" führen. Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.

§ 3 Gliederung 18

(1) Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. Soweit möglich, sind Züge zu bilden.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

§ 4 Stärke

(1) Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.

(2) Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. In Ausnahmefällen kann die Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden.

§ 5 Dienstgrade

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren können folgende Mannschafts- und Führungsdienstgrade haben:

  1. Mannschaftsdienstgrade
  2. Führungsdienstgrade

§ 6 Zweckverbände und Zweckvereinbarungen 18

(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.

(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,

  1. zur Befugnis der Gemeinden, Sicherheitswachen anzuordnen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) und Feuerwehren für freiwillige Tätigkeiten heranzuziehen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG),
  2. bei Kooperationen, die nicht das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden umfassen, zur Abstimmung der Feuerwehrbedarfsplanung und von Beschaffungskonzepten.

(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben.

§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften 18

(1) Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion