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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Richtlinie zur Waldbrandabwehr
- Bayern -

Vom 9. April 2013
(AllMBl Nr. 5 vom 30.04.2013 S. 189)
Gl.-Nr.: 7905.6-L



Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern

Az.: F3-7746-1/20 und ID4-2252.15-21

1. Ziele

Gerade auch im Hinblick auf den Klimawandel und die damit verbundene Zunahme von Trockenperioden wird eine Erhöhung des Waldbrandrisikos erwartet. Die Richtlinie zur Waldbrandabwehr dient dazu, die Aktivitäten der Katastrophenschutzbehörden, der Integrierten Leitstellen, der Feuerwehren, der Gemeinden, des Deutschen Wetterdienstes, der unteren Forstbehörden (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten aufeinander abzustimmen. Sie sichert damit den reibungslosen Ablauf von Vorsorge, Früherkennung und effektiver Bekämpfung von Waldbränden.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie enthalten folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

3. Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung

3.1 Sensibilisierung der Bevölkerung

Die Sensibilisierung der Bevölkerung für Waldbrandgefahr ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Verhinderung von Waldbränden. Die Bayerische Forstverwaltung klärt im Rahmen ihrer Dienstaufgaben (Art. 28 BayWaldG) die Bevölkerung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer auf. Der Deutsche Wetterdienst stellt hierfür der Bayerischen Forstverwaltung aktuelle Informationen zur Verfügung.

3.2 Waldumbau

Laubbaumreiche Mischwälder sind weitaus weniger waldbrandgefährdet als reine Nadelwälder. Der Umbau von nicht standortgemäßen Nadelwäldern in laubbaumreiche Mischwälder ist somit auch ein Baustein für die langfristige Waldbrandvorsorge.

4. Infrastruktur

Eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Infrastruktur abhängig.

4.1 Alarmierungsplanung

Die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) erstellen für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wälder Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz zur situationsangemessenen, schnellen Alarmierung benötigter Einsatz- und Hilfskräfte nach den Grundsätzen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz vom 14. Juni 1993 (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), bzw. nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). Soweit sinnvoll, binden sie die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden, die örtlichen Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten sowie die privaten und kommunalen Waldbesitzer in das örtliche Alarmierungssystem ein. Das Verfahren zur Alarmierung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und eventuell weiterer Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist in enger Abstimmung örtlich festzulegen. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützen die KVB bei der Alarmierungsplanung. Die KVB leiten die Alarmierungsplanung unverzüglich den zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz zur Integration in deren System zu.

4.2 Waldbrandeinsatzkarten

Für die effektive Waldbrandbekämpfung sind den Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz und den Feuerwehren in besonders brandgefährdeten Waldgebieten Waldbrandeinsatzkarten, möglichst als digitale Anwendungskarten mit Gauss-Krüger Koordinatensystem, zur Verfügung zu stellen. Die Erarbeitung, Abstimmung, Herstellung und Verteilung geeigneter Karten erfolgt durch die Regierungen. Je nach örtlicher Gefährdungseinschätzung werden nachfolgende Informationen in den Waldbrandeinsatzkarten benötigt:

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