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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. NR. 4 vom 29.02.2008 S. 40)

Gl.-Nr.: 215-3-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird wie folgt geändert:

1. Art. 9 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

alt neu
 Art. 9 Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden "Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden"

2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "wenn dies" die Worte "von der Gemeinde angeordnet oder" eingefügt.

3. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 weiterhin gewährleistet ist."

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Gemeindebewohner, in besonderen Fällen auch Einwohner benachbarter Gemeinden, vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten; er endet in der Regel mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. "(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63.Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden."

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Feuerwehrkommandant wird" die Worte "in geheimer Wahl" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "kein" das Wort "geeigneter" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Feuerwehrkommandant" durch die Worte "Zum Feuerwehrkommandanten" ersetzt; nach den Worten "kann nur" werden die Worte "gewählt oder bestellt" eingefügt.

6. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden "Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden"

b) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Nr. 2 werden die Worte "die Landesfeuerwehrunterstützungskasse Ersatz leistet" durch die Worte "Dritte Ersatz leisten" ersetzt.

7. In Art. 10 Satz 1 Nr 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 werden in der Klammer nach den Worten "z.B. Gerätewarte" ein Komma sowie das Wort "Jugendwarte" eingefügt.

9. In Art. 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gemeindeeinwohner" ein Komma sowie die Worte "die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben" und ein Komma eingefügt.

10. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zum Schutz" gestrichen und nach dem Wort "Einrichtungen" ein Strichpunkt sowie die Worte "ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Feuerwehr eines Betriebes oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. "Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

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